Rz. 4

[Autor/Stand] Mit Art. 161 Nr. 7 EGStGB 1974 war die bereits mit § 384 RAO vom 13.12.1919 angelegte verjährungsrechtliche Sonderbehandlung von Steuerstraftaten[2] aufgehoben worden; das allgemeine strafrechtliche Verjährungsrecht wurde lediglich durch den heutigen § 376 Abs. 2 AO modifiziert.

Durch das JStG 2009[3] hat § 376 AO einen neuen Abs. 1 erhalten, der – wie in früheren Zeiten – eine gegenüber dem allgemeinen Strafrecht verschärfte Regelung für besonders schwere Fälle beinhaltet; mit der später erfolgten Einführung des § 371 Abs. 3 Nr. 6 AO[4] wurde auch Abs. 1 auf diesen besonders schweren Fall erweitert. Der ehedem einzige Absatz wurde zu Abs. 2. Somit enthält das Steuerstrafrecht seit dem 25.12.2009 eine eigene, massiv von den allgemeinen Regeln abweichende Verjährungsregelung, die erhebliche praktische Probleme aufwirft.

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020[5] hat der Gesetzgeber mit dem neu eingefügten Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 exklusiv für Täter aus dem Bereich des Steuerstrafrechts erneut strengere, von der allgemeinen Systematik abweichende Regeln zur Verjährung geschaffen. Zudem können seit dem 1.7.2020 in Abgrenzung zu einer missliebigen Entscheidung des BGH[6] Steuerforderungen mittels § 375a AO a.F. bzw. § 73e StGB n.F. trotz mit der steuerlichen Verjährung einhergehendem Erlöschens (§ 47 AO) strafrechtlich eingezogen werden (dazu vgl. § 375a).

Mit dem JStG 2020[7] hat der Gesetzgeber § 376 AO binnen eines halben Jahres erneut verschärft: Die Verjährungsfrist für besonders schwere Fälle wurde von zehn auf 15 Jahre erhöht.

Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Regeländerungen vgl. Rz. 25 f.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[2] Dazu vgl. Bülte in HHSp., § 376 AO Rz. 5 ff.
[3] BGBl. I 2008, 2794.
[4] Gesetz v. 29.6.2017, BGBl. I 2017, 1682.
[5] BGBl. I 2020, 1512.
[7] Gesetz v. 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3096.

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