Rz. 115

[Autor/Stand] Die Strafbarkeit des Teilnehmers verjährt entsprechend der Strafbarkeit des Täters. Unterschiede ergeben sich, wenn der Teilnehmer wegen Teilnahme an einem anderen Delikt als der Täter bestraft werden muss, bspw. weil sein Vorsatz nicht die vom Täter begangene Tat umfasst hat. Dann bestimmt sich die Verjährungsfrist nach der Haupttat, die der Bestrafung für den Teilnehmer zugrunde zu legen ist[2].

Aus der Neuregelung des § 376 Abs. 1 AO ergeben sich in dieser Hinsicht keine Besonderheiten für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber von diesen allgemeingültigen Regeln abweichen wollte. § 376 Abs. 1 AO schreibt allein eine von § 78 StGB abweichende Verjährungsfrist vor.

Für Fälle der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall gilt damit: Hat der Täter eine Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall begangen und der Teilnehmer diese in seinen Vorsatz mit einbezogen, so verjährt die Bestrafung des Teilnehmers ebenfalls in 15 Jahren. Hat der Teilnehmer indes einen Vorsatz nur in Bezug auf eine einfache Steuerhinterziehung gebildet, so ist nach den allgemeinen Grundsätzen für ihn eine Verjährungsfrist von fünf Jahren anzunehmen. Denn diese einfache Steuerhinterziehung wäre die Haupttat, die der Bestrafung des Teilnehmers zugrunde zu legen wäre.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[2] Bosch in Schönke/Schröder30, § 78 StGB Rz. 10.

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