Rz. 161
[Autor/Stand] Gleiches wie für § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB gilt für die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten (§ 205 StPO) sowie die darauf folgenden Anordnungen des Richters oder der StA zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB .
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