Rz. 18
[Autor/Stand] § 375a AO a.F. und § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB statuieren, dass in Abweichung von § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB die Verjährung von (Steuer-)Ansprüchen deren Einziehung nicht hindert. Welche (Steuer-)Ansprüche aber überhaupt der Einziehung unterliegen, regelt weder § 375a AO a.F. noch § 73e Abs. 1 StGB, sondern geht der Anwendung des § 73e StGB voraus. Gemäß §§ 73, 73c StGB ist das erlangte Etwas bzw. dessen Wert einzuziehen. Dies ist bei der Steuerhinterziehung nach st. Rspr. die ersparte Steuer.[2] Zinsen sind hingegen nur dann einzuziehen, wenn sie tatsächlich erwirtschaftet wurden (§ 73 Abs. 2 StGB: "Nutzungen aus dem erlangten Etwas gezogen"),[3] nicht bereits dann, wenn sie gesetzlich geschuldet (§ 235 AO) werden.
Rz. 19
[Autor/Stand] Entsprechendes gilt für andere von § 73e StGB erfasste Ansprüche, so dass zwar bspw. die Zollschuld trotz Verjährung (Art. 124 Abs. 1 Buchst. a, Art. 103 UZK; Rz. 3) eingezogen werden kann, nicht aber der auf den Anspruch entfallende Verzugszins gem. Art. 114 UZK.
Rz. 20
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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