Rz. 18

[Autor/Stand] § 375a AO a.F. und § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB statuieren, dass in Abweichung von § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB die Verjährung von (Steuer-)Ansprüchen deren Einziehung nicht hindert. Welche (Steuer-)Ansprüche aber überhaupt der Einziehung unterliegen, regelt weder § 375a AO a.F. noch § 73e Abs. 1 StGB, sondern geht der Anwendung des § 73e StGB voraus. Gemäß §§ 73, 73c StGB ist das erlangte Etwas bzw. dessen Wert einzuziehen. Dies ist bei der Steuerhinterziehung nach st. Rspr. die ersparte Steuer.[2] Zinsen sind hingegen nur dann einzuziehen, wenn sie tatsächlich erwirtschaftet wurden (§ 73 Abs. 2 StGB: "Nutzungen aus dem erlangten Etwas gezogen"),[3] nicht bereits dann, wenn sie gesetzlich geschuldet (§ 235 AO) werden.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Entsprechendes gilt für andere von § 73e StGB erfasste Ansprüche, so dass zwar bspw. die Zollschuld trotz Verjährung (Art. 124 Abs. 1 Buchst. a, Art. 103 UZK; Rz. 3) eingezogen werden kann, nicht aber der auf den Anspruch entfallende Verzugszins gem. Art. 114 UZK.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[2] Vgl. BGH v. 22.10.2019 – 1 StR 199/19, wistra 2020, 333 m.w.N.; a.A. Weidemann, wistra 2021, 41 (43): die zu niedrige Festsetzungsschuld.
[3] Joecks/Meißner in MünchKomm4, § 73 StGB Rz. 41.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021

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