Rz. 1

[Autor/Stand] Eine einheitliche, in einer Bestimmung zusammengefasste Regelung der "Nebenfolgen" sieht die AO erst seit dem 2. AO-StrafÄndG 1968 vor. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die einzelnen Maßnahmen in mehreren Einzelvorschriften verstreut.

Eine Regelung, wie sie § 375 Abs. 1 AO heute vorsieht, bestand nur für § 412 RAO aF (Bruch des Steuergeheimnisses, § 412 Abs. 2 RAO). § 400 RAO 1931 (= § 364 RAO 1919) bestimmte, dass neben einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden konnte. Wegen ihrer für den Resozialisierungsgedanken abträglichen Wirkungen hat der Gesetzgeber diese Regelung durch § 401 Abs. 1 RAO (heute § 375 Abs. 1 AO) ersetzt (Art. 1 Nr. 14 2. AO-StrafÄndG 1968). Bereits vorher war aus dem gleichen Grund § 399 RAO 1931, der die öffentliche Bekanntmachung von Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung vorsah, ersatzlos gestrichen worden.

Die heutige, ebenfalls seit dem 2. AO-StrafÄndG 1968 geltende Fassung des § 375 Abs. 2 AO ist das Ergebnis einer sehr wechselvollen Entstehungsgeschichte. Ursprünglich in § 401 RAO 1931 (= § 365 RAO 1919) geregelt, fanden sich die einschlägigen Bestimmungen seit dem StrafÄndG 1961 vom 13.7.1961[2] in den §§ 414–414b RAO[3].

Eine grundlegende Neuregelung der Rechtsinstitute der Einziehung und des Verfalls im allgemeinen Strafrecht ist durch das Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017[4] erfolgt, die nicht nur terminologische Änderungen bewirkt (s. § 370 Rdnr. 1130.10 ff.; § 399 Rdnr. 45 ff. sowie § 401 Rdnr. 2).

Die nun sog. "Einziehung von Tatprodukten, -mitteln und -objekten" (§ 74 StGB) entspricht der früheren Regelung des § 74 StGB, also der bisherigen "Einziehung". Die bisherige Differenzierung zwischen "Verfall" (nunmehr "Einziehung von Taterträgen", § 73 StGB) und "Einziehung" nach altem Recht bleibt in der Sache bestehen, auch wenn der Gesetzgeber nun eine einheitliche Terminologie ("Einziehung") gebraucht.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2017
[2] BGBl. II 1961, 981, 996.
[3] Beckemper in HHSp., Rdnr. 8; Joecks in JJR8, Rdnr. 1 f.
[4] BGBl. I 2017, 872 (893).

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