Rz. 1

[Autor/Stand] Die Steuerhehlerei war ursprünglich in § 368 RAO 1919 geregelt. Als § 403 RAO wurde sie durch die Bekanntmachung vom 22.5.1931[2] – abgesehen von einer Anpassung an die neue Zählung der in Bezug genommenen Paragraphen – nahezu unverändert übernommen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Aufgrund von Art. I Nr. 16 des Gesetzes zur Änderung der Reichsabgabenordnung vom 4.7.1939[4] wurde als Vortat neben der Steuerhinterziehung auch der Bannbruch aufgenommen, der in § 401a RAO geregelt wurde (vormals §§ 134, 136 VZG – Vereinszollgesetz des Norddeutschen Bundes). In Anpassung an § 259 Abs. 1 StGB wurde das Inpfandnehmen unter Strafe gestellt. Die Fassung 1939 wich sowohl von der voraufgehenden Fassung als auch von § 259 Abs. 1 StGB a.F. in einem weiteren Punkt ab: Es kam nicht mehr darauf an, dass der Täter die Existenz von Schmuggelgut "den Umständen nach annehmen muss".

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Abs. 2 Satz 2, der die Einziehung betraf, fiel durch Art. 17 Nr. 16 StÄndG 1961 vom 13.7.1961[6] weg[7]. Weitere Änderungen ergaben sich aufgrund des Art. 1 Nr. 11 des 2. AO-StrafÄndG vom 12.8.1968[8]: Die Vorschrift wurde nun zu § 398 AO; Abs. 2 wurde aus redaktionellen Gründen modifiziert; Abs. 3, der die Strafbarkeit des Steuerhehlers trotz Schuldunfähigkeit des Vortäters ausdrücklich angeordnet hatte, wurde im Hinblick auf die entsprechende Entwicklung in der Rspr. als entbehrlich gestrichen[9].

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die letzte Fassung des § 398 RAO beruhte auf Art. 161 Nr. 4 EGStGB vom 9.3.1974 mit Wirkung zum 1.1.1975[11]. Dies geschah vor allem zum Zwecke der Anpassung an den neu gestalteten allgemeinen Hehlereitatbestand des § 259 StGB. Insbesondere erhielten die Tathandlungen die jetzt gültige Fassung. Die Vorteilsabsicht wurde durch die Bereicherungsabsicht ersetzt.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die geringfügigen Änderungen gegenüber dem § 398 RAO durch die AO 1977 in dem neuen Tatbestand des § 374 AO waren nicht grundlegender Art. Dem Gesetzgeber ging es darum, die Vorschrift enger an den Hehlereitatbestand des StGB anzugleichen[13]. Der neu eingefügte § 374 Abs. 2 AO entsprach dem Grundgedanken des § 370 Abs. 6 Satz 1 AO, in bestimmten Fällen auch "Eingangsabgaben" vor Hinterziehung zu schützen, die von anderen Mitgliedstaaten der EG verwaltet werden[14].

Die Verweisung in Abs. 2, durch die der Anwendungsbereich auf Eingangsabgaben, die von anderen Staaten der EU verwaltet werden oder anderen Staaten zustehen (s. § 370 Rz. 542 ff.), ausgedehnt wurde, wurde entsprechend der Neufassung des § 370 AO durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz vom 25.8.1992[15] modifiziert durch das 3. Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 21.12.1992[16], in Kraft seit 1.1.1993. Durch die Verweisung auf § 370 Abs. 7 AO in § 374 Abs. 2 Halbs. 2 AO findet § 374 AO auch auf Auslandstaten Anwendung (s. § 370 Rz. 560 ff.).

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Der frühere Begriff "Zoll" in § 374 Abs. 1 AO wurde durch Art. 8 Nr. 25 StÄndG 2001 vom 20.12.2001[18], in Kraft ab 23.12.2001, geändert in "Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodex", der Begriff in § 374 Abs. 2 AO "Eingangsabgaben" in "Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben".

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der RL 2006/24/EG vom 12.12.2007[20] zum 1.1.2008 grundlegend neugefasst. Hierbei nutzte der Gesetzgeber die Chance zur Vereinfachung und Bereinigung bislang umstrittener Problembereiche. Der Strafrahmen wurde in § 374 AO selbst ausdrücklich geregelt, während nach früherem Recht ein Rückgriff auf § 370 Abs. 1, 2 AO und § 373 AO nötig war (s. Rz. 106). Auch Abs. 3 enthält seitdem eine eigenständige Regelung der Versuchsstrafbarkeit. In Abs. 2 wird die bandenmäßige der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei gleichgestellt. Durch die Verweisung in Abs. 4 auf § 370 Abs. 6 und Abs. 7 AO – entsprechend § 373 Abs. 4 AO (s. § 373 Rz. 20) – wurden auch ausländische Ein- und Ausfuhrabgaben sowie Auslandstaten erfasst.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Seit dem 1.1.2015 bezieht sich der Verweis in Abs. 4 der Vorschrift generell auf Abs. 6 und 7 des § 370 AO und nicht mehr nur auf Satz 1 des § 370 Abs. 6 AO[22]. Diese Anpassung war notwendig geworden infolge einer bereits 2010 erfolgten Änderung des § 370 Abs. 6 AO, der zufolge das Gegenseitigkeitserfordernis der Strafverfolgung der grenzüberschreitenden Hinterziehung von Umsatzsteuer und harmonisierten Verbrauchsteuern aufgehoben worden war (s. § 370 Rz. 557)[23]. Entsprechende Hehlereihandlungen können daher geahndet werden.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Durch Gesetz vom 22.12.2014[25] sind seit dem 1.5.2016 die in Bezug genommenen Vorschriften des ZK durch die ab diesem Zeitpunkt maßgeblichen des UZK ersetzt worden.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[2] RGBl. I 1931, 161.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[4] RGBl. I 1939, 1181.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: ...

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