Rz. 103

[Autor/Stand] Eine Selbstanzeige gem. § 371 AO mit der Folge der Straffreiheit ist in den Fällen des § 372 AO und auch beim qualifizierten Schmuggel (§ 373 AO) oder bei Steuerhehlerei (§ 374 AO) nicht möglich, da die Norm ausdrücklich nur auf die Steuerhinterziehung Bezug nimmt (s. dazu im Einzelnen § 371 Rz. 65)[2]. Trifft Bannbruch in Tateinheit (s. Rz. 97) oder Tatmehrheit mit einer Einfuhrabgabenhinterziehung (§ 370 AO) zusammen, bleibt deshalb die strafbefreiende Wirkung auf die Abgabenhinterziehung beschränkt Das gilt generell auch bei Steuerhinterziehungen in einem schweren Fall gem. § 370 Abs. 3 AO, nach neuer Rechtslage jedoch dann nicht, wenn der verkürzte Betrag 25.000 EUR je Tat übersteigt (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung... vom 22.12.2014[3], in Kraft seit 1.1.2015, s. dazu § 371 Rz. 13 f.; zum Absehen von der Strafverfolgung in diesen Fällen s. § 398a AO).

Die Selbstanzeige kann in Rahmen der Strafzumessung bei § 372 AO allerdings strafmildernd berücksichtigt werden. Zu denken ist auch an die Möglichkeit einer Einstellung gem. §§ 153, 153a StPO[4].

 

Rz. 104

[Autor/Stand] Es gibt hingegen einige spezialgesetzliche Strafbefreiungsvorschriften, so z.B. bei verbotswidriger Verbringung von Kriegswaffen § 22a Abs. 5 Satz 1 KrWaffKontrG vor, die wie folgt lautet:

(5) Nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 wird nicht bestraft, wer Kriegswaffen, die er in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat, freiwillig und unverzüglich einer Überwachungsbehörde, der Bundeswehr oder einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle abliefert. Gelangen die Kriegswaffen ohne Zutun desjenigen, der sie in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat, in die tatsächliche Gewalt einer der in Satz 1 genannten Behörden oder Dienststellen, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Kriegswaffen abzuliefern.

 

Rz. 104.1

[Autor/Stand] Bei fahrlässigen Verstößen im Außenwirtschaftsrecht sieht § 22 Abs. 4 AWG[7] eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige vor:

(4) Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes im Sinne des § 19 Absatz 3 bis 5, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden. Eine Anzeige nach Satz 1 gilt als freiwillig, wenn die zuständige Behörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat. Im Übrigen bleibt § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten unberührt.

 

Rz. 104.2

[Autor/Stand] Auch nach § 31 BtMG kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens zur Aufdeckung von Betäubungsmittel-Straftaten beiträgt oder geplante Betäubungsmittel-Straftaten verhindert. Insoweit gehen die Regelungen der Verbotsgesetze vor.

Beide vorgenannten Strafaufhebungsgründe gelten jedoch nicht in schweren Fällen.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] H.M., vgl. schon BGH v. 11.11.1958 – 1 StR 370/58, BGHSt 12, 100 f.; Ebner in JJR9, § 372 AO Rz. 96; Makee Mosa in Gosch, § 372 AO Rz. 7; a.A. Küchenhoff, NZWiSt 2018, 90 (95).
[3] BGBl. I 2014, 2415.
[4] Ebenso Ebner in JJR9, § 372 AO Rz. 96; Tormöhlen in HHSp., § 372 AO Rz. 109.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[7] Vgl. dazu Alexander/Winkelbauer in Müller-Gugenberger7, Rz. 62.128; Krause/Prieß, NStZ 2013, 688.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023

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