Rz. 263
[Autor/Stand] Ein Verzicht der FinB auf die Einhaltung der Voraussetzungen, die § 371 Abs. 1 AO an den Inhalt der Selbstanzeige stellt, ist im Rahmen dieser Bestimmung ohne Wirkung.
Beispiel 207
Der FA-Vorsteher hatte sich "aus Gründen der Vereinfachung" damit einverstanden erklärt, dass statt der an sich erforderlichen Berichtigung der früheren Bilanzen die verschwiegene Gesamtsumme durch Aufnahme in die Bilanz für das damals laufende Steuerjahr 1958/1959 nachversteuert wurde. Die Strafkammer hatte hieraus geschlossen, dass die Angeklagten auch hinsichtlich der Verkürzung der Ertragsteuern wirksam Selbstanzeige erstattet hätten.
Wie der BGH u.a. zutreffend ausgeführt hat, kann das FA nicht wirksam auf Angaben zur Selbstanzeige verzichten, die das Gesetz verlangt. Es sei nicht die Ansicht des FA-Vorstehers maßgebend, ob die Selbstanzeige wirksam erstattet ist, sondern der Tatrichter hat hierüber selbständig zu entscheiden.
Rz. 264– 268
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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