Rz. 184

[Autor/Stand] Die bereitwillige Überlassung von Buchführungsunterlagen zur Außenprüfung soll grundsätzlich nicht als Selbstanzeige ausreichen[2].

Hier wird man zu Recht eine Einschränkung anerkennen müssen für den Fall, dass dem Stpfl. nach seinen persönlichen und finanziellen Möglichkeiten eine Selbstberechnung der verkürzten Steuern nicht möglich oder zuzumuten ist[3]. Wenn nach § 151 AO bereits die Abgabe einer Steuererklärung in dieser Form möglich ist, ist es nicht einzusehen, dass diese Möglichkeit nicht (erst recht) auch für eine (formungebundene) Selbstanzeige bestehen soll[4]. Dabei wird man allerdings verlangen können, dass der Stpfl. auf die strafbefangenen Bereiche hinweist.

Zudem kann die Vorlage von Kontounterlagen, Depotauszügen und Erträgnisbescheinigungen ausreichend sein, wenn daraus die nachzuversteuernden Kapitalerträge ohne weiteres ersichtlich sind[5].

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] BGH v. 24.10.1990 – 3 StR 16/90, wistra 1991, 107; Webel in Schwarz/Pahlke, § 371 AO Rz. 81; Jäger in Klein15, § 371 AO Rz. 52; zweifelnd Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 65.
[3] Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 65.
[4] Breyer, 1996, S. 184.
[5] Jäger in Klein15, § 371 AO Rz. 52; vgl. auch Schwartz/Höpfner, PStR 2014, 170.

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