Rz. 213

[Autor/Stand] Unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rspr. hat der BGH in dem Beschluss vom 20.5.2010 in Form eines obiter dictum ausgeführt, dass er eine Teilselbstanzeige nicht länger für ausreichend erachte, um Straffreiheit zu erlangen[2]. Eine strafbefreiende Selbstanzeige liege nur bei einer Rückkehr zur Steuerehrlichkeit und damit nur dann vor, wenn der Täter vollständige und richtige Angaben – mithin "reinen Tisch" – mache.

 

Rz. 214

[Autor/Stand] Dies ergebe sich – in Abkehr von der bisherigen Rspr. – aus dem Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO a.F. Die Benennung aller denkbarer Handlungsvarianten zur Korrektur von unrichtigen und unvollständigen Angaben – aufgezählt mit einem (nicht exklusiven) "oder" mache deutlich, dass das Gesetz die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit wolle. Das Wort "insoweit" beziehe sich nicht auf den Umfang der gemachten Angaben, sondern allein auf den Umfang der Strafbefreiung. Diese trete daher erst dann ein, wenn die Angaben insgesamt richtig sind. Hätte der Gesetzgeber eine Strafbefreiung auch schon für nur teilweise richtige Angaben (Teilselbstanzeige) gewollt, dann hätte er das Gesetz nach Ansicht des BGH anders formuliert ("Soweit ... berichtigt ..."). "Insoweit" bedeute daher namentlich: Neben der Straffreiheit für – gänzlich verschiedene – Steuerdelikte könnte auch ein Täter, der zusätzlich verfälschte Belege gebraucht oder ein Bestechungsdelikt begeht, Straffreiheit nur wegen der Steuerhinterziehung erlangen.

 

Rz. 215

[Autor/Stand] Ferner begründet der Senat seine Entscheidung damit, dass der fiskalische Zweck, noch unbekannte Steuerquellen zu erschließen, angesichts der heute bestehenden Ermittlungsmöglichkeiten und der verbesserten internationalen Zusammenarbeit zunehmend an Bedeutung verloren habe, so dass dem Zweck der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zusätzliches Gewicht beizumessen sei (s. auch Rz. 40).

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021

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