Rz. 515

[Autor/Stand] Durch die Neufassung des § 371 Abs. 2 AO im Rahmen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes hatte die Sperrwirkung in zeitlicher Hinsicht eine Ausweitung erfahren. So trat für die betroffenen Taten einer Steuerart keine Straffreiheit ein, wenn die Voraussetzungen des Sperrgrundes nur für eine der zur Selbstanzeige gebrachten Taten vorliegen (s. Rz. 494)[2]. Erfasste die Prüfungsanordnung nur eine der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten, war die Selbstanzeige für alle Taten dieser Steuerart gesperrt, unabhängig davon, ob sie von der Prüfungsanordnung umfasst waren.

 

Rz. 516

[Autor/Stand] Nach der zum 1.1.2015 in Kraft getretenen Neuregelung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO bezieht sich die Sperrwirkung in zeitlicher Hinsicht wieder allein auf die von der steuerlichen Prüfung umfassten (bei der Außenprüfung: in der Prüfungsanordnung festgelegten) Besteuerungszeiträume. Insoweit wurde die Rechtslage vor Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes wiederhergestellt.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] Schauf/Schwartz, PStR 2011, 117 (118); a.A. Beyer, AO-StB 2011, 119 (122), der die Sperrwirkung auf die jeweilige Tat im materiellen Sinne bezieht.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021

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