Rz. 800

[Autor/Stand] Die Selbstanzeige schließt nur die Straffreiheit wegen der Steuerhinterziehung aus (s. Rz. 60 ff.). Fraglich ist, ob trotz Selbstanzeige gem. § 371 AO bzw. § 378 Abs. 3 AO eine bußgeldrechtliche Ahndung der Vorstufen einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung als Steuergefährdung möglich ist, da die Tatbestände der §§ 379382 AO keine entsprechende Anwendung des § 371 AO bzw. wie § 378 Abs. 3 AO eine eigene Regelung vorsehen.

a) Verfolgung der Steuergefährdung nach § 379 AO

 

Rz. 801

[Autor/Stand] Besonders umstritten ist die Zulässigkeit des Rückgriffs auf § 379 AO. Die Einzelheiten sind bei § 379 Rz. 621 ff. dargestellt.

Das BVerfG[3] hat festgestellt, dass das Fehlen einer Vorschrift über tätige Reue in § 379 AO entsprechend den §§ 371, 378 Abs. 3 AO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liege nicht vor, da die Bußgeldnorm infolge der Subsidiarität gleichermaßen bei dem Täter zur Anwendung komme, der bei vollendeter Steuerhinterziehung Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung erstatte, wie dies für eine über das Vorbereitungsstadium nicht hinausgehende Tat der Fall sei.

Damit bleibe es in das Verfolgungsermessen (vgl. § 47 OWiG) der FinB gestellt, ob und bei welchem Schweregrad Steuergefährdungen bei Vorliegen einer Selbstanzeige geahndet oder nicht geahndet werden sollen. Die Ermessensentscheidung gem. § 47 OWiG in Fällen des § 379 AO werde dann Art. 3 GG gerecht, wenn sie nicht schematisch von dem Stadium der Tat zur Zeit der Selbstanzeige abhängig gemacht werde, sondern auf einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles beruhe.

Meines Erachtens scheidet ein Rückgriff auf § 379 AO bei Erstattung einer "Selbstanzeige"generell aus (zur Begründung vgl. § 379 Rz. 186, 201; diese Ansicht ist vom BVerfG[4] ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt worden).

b) Verfolgung der Abzugsteuergefährdung nach § 380 AO

 

Rz. 802

[Autor/Stand] Auf den subsidiären Bußgeldtatbestand der Gefährdung von Abzugsteuern (z.B. die Nichteinbehaltung und -abführung von Lohnsteuer) kann zurückgegriffen werden, wenn die Hinterziehung der Abzugsteuer gem. § 370 AO wegen wirksamer Selbstanzeige nicht geahndet werden kann[6]. Die Einzelheiten sind in § 380 Rz. 54 ff. näher dargestellt.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[6] BayObLG v. 3.3.1980 – RReg 4 St 266/79, NJW 1981, 1055; vgl. auch Dörn, wistra 1995, 7 m.w.N.

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