Rz. 864

[Autor/Stand] Wie die Darstellung gezeigt hat, ist wegen der Schwierigkeit der Rechtsmaterie und der zahlreichen Fußangeln, die der Wirksamkeit der Selbstanzeige im Wege stehen können, der Anzeigeerstatter gut beraten, wenn er zuvor seine Schritte sorgfältig abwägt und fachkundigen Rat einholt. Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt bzw. ist die Selbstanzeige unvollständig, droht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Straffreiheit tritt auch dann nicht ein, wenn der Stpfl. die nach § 371 Abs. 3 AO nachzuentrichtenden Steuern und Hinterziehungszinsen nicht zahlen kann. Kann er die nach § 398a AO festzusetzenden Geldbeträge nicht zahlen, kommt in den Fällen der § 371 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO keine Verfahrenseinstellung in Betracht.

 

Rz. 865

[Autor/Stand] Auch aufseiten des Beraters ist in dieser Risikosituation Fingerspitzengefühl gefragt, will er sich nicht durch unsachgemäße Beratung des Mandanten selbst in strafrechtlich verfängliche Situationen bringen oder schadensersatzpflichtig machen[3].

 

Rz. 866

[Autor/Stand] Der Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten unbedingt zur Selbstanzeige zu raten; allein seine berufliche Position macht ihn nicht zum Garanten i.S.d. § 13 StGB (s. § 370 Rz. 348)[5]. Der Rat zur Selbstanzeige ist kein Parteiverrat, das Abraten erfüllt nicht den Tatbestand der Strafvereitelung gem. § 258 StGB[6]. Der Berater ist auch nicht verpflichtet, den Mandanten beim FA anzuzeigen, wenn dieser seinem Rat nicht folgt. Er darf dies wegen seiner Verschwiegenheitspflicht sogar nicht[7]. Einer Anzeige steht § 203 StGB entgegen[8]. Praxishinweise für derartige Risikosituationen geben Höpfner/Schwartz[9].

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[3] Zu den Strafbarkeitsrisiken für Steuerberater s. Höpfner/Schwartz, PStR 2014, 61; vgl. auch die Beispiele bei Streck, DStR 1996, 288 (291 f.); s. auch BGH v. 31.1.1957 – II ZR 41/56, BGHZ 23, 222.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[6] Vgl. BGH v. 20.5.1952 – 1 StR 748/51, BGHSt 2, 375 (377).
[7] Vgl. Höpfner/Schwartz, PStR 2014, 61 (66).
[8] LG Hannover v. 9.1.1984 – 44 StL 16/83, StB 1985, 101, dort auch zur Frage der Mandatsniederlegung.
[9] Höpfner/Schwartz, PStR 2014, 61; s. auch Göggerle/Neufang, INF 1991, 21.

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