Rz. 849
[Autor/Stand] Das Strafverfolgungshindernis des § 371 Abs. 4 AO ist nur dann ausgeschlossen, wenn vor der Anzeige des Anzeigeerstatters dem Dritten oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen seiner Tathandlung bekannt gegeben worden ist (s. dazu Rz. 554 ff.).
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