Rz. 895
[Autor/Stand] Von der Selbstanzeige zu unterscheiden ist die Nacherklärung gem. § 153 AO. Während § 371 AO eine vorsätzliche Steuerverkürzung voraussetzt, trifft die Nacherklärungspflicht denjenigen, der nachträglich feststellt, dass ohne Hinterziehung frühere Erklärungen (unbewusst) falsch waren. Wird die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige und Berichtigung aus § 153 AO nicht erfüllt, kann dies den Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen erfüllen.
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