Rz. 295

[Autor/Stand] Die Pflicht zur Nachzahlung von Steuern und Zinsen gem. §§ 235, 233a AO besteht nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 3 AO stets dann, wenn "Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt" sind, d.h. die Steuerhinterziehung muss vollendet sein (s. § 370 Rz. 370 ff.)[2]. Ist die Steuerhinterziehung lediglich versucht worden, so besteht für eine Nachzahlung von Steuern kein Grund, da der Täter noch keine wiedergutzumachenden Steuervorteile erlangt hat[3].

 

Rz. 296

[Autor/Stand] Aus der Gesetzesformulierung "er ... die hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a... entrichtet" ergibt sich, dass die Nachzahlungspflicht keine höchstpersönliche Pflicht ist, d.h. die Zahlung muss nicht durch den Täter persönlich und aus eigenen Mitteln erfolgen, es genügt die Erfüllung der Pflicht durch Dritte[5] (vgl. Rz. 396 m.w.N.).

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] S. auch Kemper in Rolletschke/Kemper, § 371 AO Rz. 360 f.
[3] Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 141; Wassmann, ZfZ 1990, 40.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge