Rz. 79

[Autor/Stand] Die Selbstanzeigehandlung besteht gem. § 371 Abs. 1 AO darin, dass

  • unrichtige Angaben berichtigt
  • oder unvollständige ergänzt
  • oder unterlassene Angaben nachgeholt werden.

Die Berichtigung der unrichtigen oder unterlassenen Angaben ist nicht nur im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern auch im Beitreibungsverfahren möglich.[2]

 

Beispiel 2

In dem vorliegenden Fall hatte der Angeklagte zunächst im steuerlichen Festsetzungsverfahren unrichtige Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen gemacht und hierdurch bewirkt, dass die Einkommen- und Umsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wurde. Entsprechend erfolgte auch eine Verurteilung. In dem die vorgenannte Einkommen- und Umsatzsteuerschuld betreffenden Beitreibungsverfahren, d.h. im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren (§§ 218 ff., §§ 249 ff. AO) hat der Angeklagte bewusst unrichtige Angaben gemacht und sich als vermögenslos dargestellt, obwohl er tatsächlich über ein beträchtliches – wenn auch zur Verschleierung auf Dritte verlagertes – Vermögen verfügte. Die unrichtigen Angaben erfolgten durch zwei an das FA gerichtete Schreiben und in einer abgegebenen Selbstauskunft sowie durch Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Der BGH stellte insoweit klar, dass eine Steuerhinterziehung auch im Beitreibungsverfahren begangen werden kann.

"Im Beitreibungsverfahren sind dabei steuerlich erhebliche Tatsachen i.S.d. § 370 Abs. 1 AO auch Umstände, die für die Entscheidung des Finanzamts, ob und welche Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden sollen, von Bedeutung sind".

Zu den Anforderungen an die Berichtigungserklärung s. eingehend Rz. 144 ff.

 

Rz. 80

[Autor/Stand] Die Berichtigungserklärung bewirkt für den Selbstanzeigenden eine Anwartschaft auf Straffreiheit, sofern nicht bei Abgabe der Erklärung ein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO (Rz. 414 ff.) vorliegt. Die Anwartschaft ist auflösend bedingt durch die fristgemäße Nachentrichtung der verkürzten Steuern und Zinsen gem. § 371 Abs. 3 AO (Rz. 294 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] BGH v. 21.8.2012 – 1 StR 26/12, ZWH 2013, 112 m. Anm. Kudlich = NStZ-RR 2012, 372 m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021

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