Schrifttum:

Ankersen, Neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz seit 1.3.2003 bundesweit in Kraft, NZA 2003, 421; Bauer/Heimann, Leiharbeit und Werkvertrag – Achse des Bösen?, NJW 2013, 3287; Benkert, Änderungen im AÜG durch Hartz III, BB 2004, 998; Boemke/Lembke, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 2013; Brand, Novellierung des AÜG, ZTR 2013, 59; Feldkamp, Die Arbeitnehmer-Überlassung, NWB Fach 26, 2445; Gercke/Kraft/Richter, Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl. 2021; Giesen/Müller, Neue Spielregeln für die Leiharbeit – Wesentliche Neuerungen des AÜG und deren Auswirkungen auf die Praxis, KSzW 2012, 20; Gotzens/Kindshofer/Wegner, Bekämpfung von Geldwäsche und illegaler Beschäftigung, PStR 2002, 78; Herff, Steuerprobleme durch Zahlungen an "Scheinfirmen" und die Haftung des Entleihers von Arbeitnehmern für deren Lohnsteuer, KÖSDI 1996, 10713; Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, Band 6, 2022, Arbeitsstrafrecht; v. Hoyningen-Huene, Subunternehmer-Vertrag oder illegale Arbeitnehmerüberlassung, BB 1985, 1669; Ignor/Mosbacher, Handbuch Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl. 2016; Ignor/Rixen, Handbuch Arbeitsstrafrecht, 2. Aufl. 2008; Karl, Die Strafbarkeit des Arbeitgebers bei illegaler Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, StV 2003, 696; Kossens, Hartz III – Durchblick im Paragrafendschungel, ArbRB 2004, 52; Krause, Die Arbeitnehmerüberlassung, NWB 2004, 1019; Krieger/Ampatziadis, Die Reform der Arbeitnehmerüberlassung – Auf was Unternehmen achten müssen?, NJW 2017, 593; Lambrich/Schwab, Enge Grenzen für die Leiharbeit, AuA 2013, 157; Martens, Die Arbeitnehmerüberlassung im Konzern, BB 1996, 1224; Mayer, Zur inneren Tatseite bei § 266a StGB, NZWiSt 2015, 169; Meier, Vorsteuerabzug bei Scheinwerkverträgen, UR 1987, 61; Meine, Beitragsvorenthaltung und Lohnsteuerverkürzung bei nicht genehmigter Arbeitnehmerüberlassung, wistra 1983, 134; Mösbauer, Zur Haftung des Entleihers von Arbeitnehmern für deren Lohnsteuer, FR 1996, 281; Nägele, Neue Spielregeln bei der Arbeitnehmerüberlassung, ArbRB 2004, 19; Pump, Vorsteuerabzug bei Strohmann-Geschäften, StBp 1998, 211; Sandmann/Schneider, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) – Kommentar mit Handbuch Zeitarbeit, Loseblatt; Sasse/Kiel, Unternehmerhaftung nach § 28e SGB IV, NZI 2003, 366; Schaller, Arbeitnehmerüberlassung: Begriff, Voraussetzung und besondere Rechtsprobleme, DStR 1996, 469; Seipl/Kindshofer, Das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe, PStR 2001, 193; Spiolek, Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung?, BB 1991, 1038; Stahl, Entleiherhaftung für Lohnsteuer, KÖSDI 1986, 6227; Stypmann, Bestrafung des unerlaubt handelnden Verleihers wegen Hinterziehung von Arbeitnehmer-Beitragsteilen?, NJW 1983, 95; Thüsing (Hrsg.), Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: AÜG – Kommentar, 4. Aufl. 2018; Werths, Werkverträge – ein unkalkulierbares Compliancerisiko?, BB 2014, 697; Weyand, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, PStR 2003, 17; Zimmermann, Folgen illegaler grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung aus Sicht des Entleihers, Diss. 2008; Zimmermann, Tatbestandsrätsel "vorübergehend" – wieder ungelöst, NZA 2015, 528.

1. Allgemeines

 

Rz. 1300

[Autor/Stand] Bei der illegalen Arbeitnehmerüberlassung werden in aller Regel ohne entsprechende Verleih-Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)[2] Arbeitnehmer anderen Unternehmen vorübergehend überlassen. § 1 AÜG[3] knüpft die Erlaubnispflicht nicht mehr – wie früher – an die Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung, sondern i.S.d. europäischen Leiharbeitsrichtlinie an die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Mit der Neuregelung durch das 1. AÜGÄndG (s. Rz. 1263.2) bietet § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG n.F. zwar eine Legaldefinition der Arbeitnehmerüberlassung, maßgeblich ist aber immer noch die Rspr. des BAG und als Abgrenzungskriterium die Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Entleihers und der Übergang des Weisungsrechts auf den Entleiher (s. dazu die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflichten in § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG).

Zur Verschleierung der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung werden zwischen Verleiher und Entleiher Scheinwerkverträge abgeschlossen. Die vom Verleiher eingesetzten Arbeitnehmer werden nur zu einem geringen Teil "offiziell" entlohnt. Durch systematischen Einsatz von "Arbeiterkolonnen" wird der größte Teil des Lohns schwarz an die Arbeitnehmer ausgezahlt[4].

Das AÜG selbst sieht in §§ 15, 16 AÜG Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände vor, durch die Verstöße gegen Bestimmungen des AÜG, die dem Schutz der Leiharbeitnehmer vor Ausbeutung dienen, mit Strafe bzw. Geldbuße geahndet werden können (s. Rz. 1305 f.). Regelmäßig sind bei der illegalen Arbeitnehmerüberlassung weitere Straftatbestände außerhalb des AÜG verwirklicht. Hier sind vor allem Delikte wie Steuerhinterziehung, Beitragsvorenthaltung sowie ggf. aufenthalts- und ausländerrechtliche Straf- und Bußgeldtatbestände zu nennen. Dabei könne...

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