Rz. 1068

[Autor/Stand] Ändert sich der Strafrahmen (s. Rz. 1026), z.B. durch Vorliegen eines Milderungsgrundes nach § 49 StGB oder eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall i.S.d. § 370 Abs. 3 AO, so ist innerhalb des ermäßigten bzw. erhöhten Strafrahmens wiederum die Frage der Strafzumessung zu prüfen.

Innerhalb eines Strafrahmens, der wegen Versuchs gemildert worden ist, kann der Umstand allein, dass ein Versuch vorliegt, keine strafmildernde Bedeutung entfalten, denn der die Milderung des Strafrahmens bewirkende Grund als solcher, scheidet als Strafzumessungsgrund dann aus[2].

Die Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist nach der Rspr. des BGH kein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB, so dass für den Teilnehmer eine weitere Strafmilderung ausscheidet[3] (s. Rz. 124 f.).

Liegt ein das Regelbeispiel gem. § 370 Abs. 3 AO (s. Rz. 1088 ff.) begründender Umstand vor, so besteht eine gesetzliche Vermutung für einen besonders schweren Fall, doch kann die indizielle Wirkung durch Einzelfallerwägungen, die die Regelwirkung entkräften, kompensiert werden. Umstände, die bei einem besonders schweren Fall ein Regelbeispiel begründen, dürfen nicht zu Strafschärfung herangezogen werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

Bei der Strafrahmenwahl für die Beihilfe ist nach st. Rspr. nicht entscheidend, ob sich die Tat des Haupttäters als besonders schwerer Fall erweist. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat zu prüfen, ob sich die Beihilfe selbst als besonders schwerer Fall darstellt.[4] Dies gilt sowohl bei unbenannten besonders schweren Fällen, wie auch dann, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen ist, ob die Indizwirkung eines oder mehrerer Regelbeispiele widerlegt ist. Im Rahmen von Unterlassungstaten kann die Tatsache, dass ein Gehilfe, der mangels eigener Erklärungspflicht kein Täter sein kann, Tatherrschaft hatte, zu einer erheblichen Strafschärfung führen.[5] Unter Umständen kann der Schuldgehalt der Beihilfetat den der Haupttat sogar übersteigen und trotz Strafrahmenverschiebung zu einer Strafe führen, die derjenigen für den Haupttäter gleichkommt oder sie sogar übersteigt.[6] Der Strafrahmen bei der Beihilfe zu § 370 Abs. 3 AO beträgt wegen der Strafmilderung einen Monat (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bis zu siebeneinhalb Jahren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

 

Rz. 1069– 1070

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[2] BGH v. 7.2.2017 – 5 StR 483/16, BGHSt 62, 36; BGH v. 6.9.1989 – 2 StR 353/89, NJW 1989, 3230: keine doppelte Strafmilderung bei Versuch; zum Absehen von Milderung nach Versuchsgrundsätzen s. auch BGH v. 19.10.1987 – 3 StR 589/86, wistra 1987, 251.
[3] BGH v. 25.1.1995 – 5 StR 491/94, NJW 1995, 1764 = wistra 1995, 189.
[4] BGH v. 6.9.2016 – 1 StR 575/15, NStZ 2017, 356 m.w.N.; BGH v. 25.4.2017 – 1 StR 606/16, wistra 2017, 400 = StraFo 2017, 242.
[5] BGH v. 25.4.2017 – 1 StR 606/16, wistra 2017, 400 = StraFo 2017, 242.
[6] BGH v. 25.4.2017 – 1 StR 606/16, wistra 2017, 400 = StraFo 2017, 242.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019

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