Rz. 1795

[Autor/Stand] Die Cum-Ex-Problematik wirft auch Fragen im Hinblick auf die Einziehung erlangter Taterträge der Täter und Teilnehmer nach §§ 73 ff. StGB auf.[2] Die Bedeutung dieses Komplexes zeigt sich namentlich auch bei Betrachtung der bereits angeordneten enormen Einziehungshöhen von knapp 200 Mio. EUR.[3] Im Fokus stehen dabei insbesondere die beteiligten juristischen Personen.

 

Rz. 1796

[Autor/Stand] Das für § 73b StGB erforderliche Zurechnungsverhältnis bejahte der BGH durch ein gleichlaufendes Interesse und ein wechselseitiges Zusammenwirken. Die Widerlegung der gleichlaufenden Interessen zu einem drittbegünstigten Leerkäufer dürfte sich in Cum-Ex-Geschäften als schwierig erweisen, so dass auch künftig überwiegend ein Zurechnungsverhältnis zu bejahen sein wird.[5] Rekurrierend auf das Bruttoprinzip stellte der BGH fest, dass keine gewinnmindernden Abzüge durch gezahlte Kaufpreise für die gehandelten Aktien, geleisteten Gebühren oder Gewinnbeteiligungen vorzunehmen seien. Solche Aufwendungen werden willentlich in das verbotene Geschäft investiert und unterfallen dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 StGB.[6] Dies ist vor dem Hintergrund der Annahme einer von vornherein auf eine mehrfache Anrechnung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer konsequent; bei einer modellhaften Gestaltung, die darauf gerichtet ist, Steueranrechnungen oder Steuererstattungen ohne vorherigen entsprechenden Steuerabzug zu erlangen, dürfte kein Raum für abzugsfähige Aufwendungen verbleiben. Ferner befasste sich der BGH mit einem möglichen verjährungsbedingten Erlöschen der Rückzahlungsansprüche des Fiskus und der hiermit verbundenen Auslegung der durch das Jahressteuergesetz 2020 geänderten Fassung des 73e Abs. 1 Satz 1 StGB. Ein Erlöschen wurde abgelehnt. Insbesondere hat der BGH[7] (bestätigt durch BVerfG[8]) Zweifel an der Verfassungswidrigkeit durch den Verweis auf überragende Belange des Gemeinwohles nicht zugelassen.[9]

 

Rz. 1797

[Autor/Stand] Offene Fragen wirft schließlich die Anordnung der Gesamtschuldnerschaft auf. Zwar betont der BGH, dass die Kennzeichnung als Gesamtschuld vornehmlich eine Warnfunktion für die staatlichen Vollstreckungsbehörden dahin gehend habe, die Einziehungsbeträge nicht mehrfach zu vollstrecken. Gleichwohl stellen sich im Einzelnen unterschiedliche Fragen des Regresses.[11]

 

Rz. 1798– 1851

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2023
[2] Vgl. Florstedt, NStZ 2022, 129; Heuchelmer, NZWiSt 2023, 16; Spatscheck/Feldle, StraFo 2023, 86.
[3] LG Bonn v. 18.3.2020 – 62 KLs 1/19; LG Bonn v. 1.6.2021 – 62 KLs-213 Js 32/20-1/20; LG Bonn v. 13.12.2022 – 62 KLs 2/20.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2023
[5] Vgl. Florstedt, NStZ 2022, 129 (135); Sartorius/Henckel, DStR 2022, 1022 (2029).
[6] BGH v. 28.7.2021 – 1 StR 519/20, NZWiSt 2021, 425 = ZIP 2021, 2079 = GmbHR 2022, 90 m. Anm. Peters = AG 2022, 164 = wistra 2021, 479 m. Anm. Lindemann/Bauerkamp; vgl. auch Eser/Schuster in Schönke/Schröder30, § 73d StGB Rz. 5 f.
[7] BGH v. 28.7.2021 – 1 StR 519/20, NZWiSt 2021, 425 = ZIP 2021, 2079 = GmbHR 2022, 90 m. Anm. Peters = AG 2022, 164 = wistra 2021, 479 m. Anm. Lindemann/Bauerkamp.
[9] Kritisch Heuchelmer, NZWiSt 2023, 16 (18 f.).
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2023
[11] S. Florstedt, NStZ 2022, 129 (137).
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2023

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