Rz. 1281

[Autor/Stand] Näheres zur illegalen Arbeitnehmerentsendung regeln die Bußgeldtatbestände des § 23 Abs. 1 Nr. 1, 57 AEntG und § 23 Abs. 2 AEntG. Geldbußen reichen von bis zu 30.000 EUR (§ 23 Abs. 1 Nr. 5–7 AEntG) bis zu 500.000 EUR in den übrigen Fällen. Zur illegalen Beschäftigung ausländischer Leiharbeitnehmer (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2 AÜG) s. Rz. 1305 f.; zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung s. Rz. 1300 ff.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2019

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