Rz. 343
[Autor/Stand] Inhalt der Verpflichtung nach § 153 Abs. 1 AO ist die unverzügliche Anzeige der objektiven Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Erklärung und ihre Richtigstellung. Dies bedeutet, dass die Anzeige ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 BGB) alsbald nach Erkennen des Mangels erfolgen muss[2]. Teilweise wird in Anlehnung an die Wiedereinsetzungsfrist des § 110 Abs. 2 AO dem Anzeigepflichtigen wenigstens ein Monat als Reaktionszeit eingeräumt[3]. Die Berichtigung muss nicht unverzüglich, sondern nur innerhalb angemessener Zeit erfolgen[4]. Das ist insbesondere dann relevant, wenn die Richtigstellung von weiteren Ermittlungen des Verpflichteten abhängig ist oder noch komplizierte Berechnungen angestellt werden müssen[5]. Wird die Unrichtigkeit einer Umsatzsteuervoranmeldung nachträglich erkannt, muss diese nicht notwendig mit der Jahreserklärung berichtigt werden[6]. Adressat der Anzeige bzw. Berichtigung ist die zuständige FinB. Gibt der Verpflichtete die Anzeige oder Berichtigungserklärung gegenüber einer unzuständigen Behörde ab, so unterlässt er damit zwar die Abgabe gegenüber dem richtigen Erklärungsempfänger. In derartigen Fällen wird es jedoch regelmäßig am subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen fehlen. Bei rechtzeitiger Weiterleitung der Anzeige an die zuständige FinB fehlt es schon am objektiven Tatbestand[7].
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