Rz. 111.4

[Autor/Stand] Derjenige, der die falschen Angaben macht, handelt aus anderen Gründen schuldlos, was der mittelbare Täter für seine Zwecke ausnutzt. Denkbar ist das etwa, wenn Strafunmündige (§ 19 StGB) falsche Erklärungen abgeben oder zum Transport von Schmuggelware eingesetzt werden, jemand durch Androhung von Nachteilen dazu gezwungen wird, unrichtige Angaben zu machen, oder sich jemand in einem vermeidbaren oder unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB befindet, was wiederum vom Hintermann planvoll lenkend ausgenutzt wird.

 

Beispiel

Derjenige, der vorsätzlich unrichtige Angaben macht, ist fälschlich der Auffassung, das ausnahmsweise zu dürfen. Diese Vorstellung wird vom Hintermann ausgenutzt.

Bei dieser Fallgruppe ist die Abgrenzung zur Anstiftung problematisch, da eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat der Person, durch die der Hintermann handelt, zu bejahen ist. Trotzdem liegt mittelbare Täterschaft vor, wenn der Hintermann durch den Zwang bzw. durch das Ausnutzen des Irrtums das Geschehen beherrscht.

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.05.2022

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