Rz. 1132
[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 74d StGB, die die Einziehung von Schriften und deren Unbrauchbarmachung regelt, hat im Steuerstrafrecht keine praktische Bedeutung. Auf eine Erörterung kann daher hier verzichtet werden.
Rz. 1133– 1134
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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