Rz. 1131.20

[Autor/Stand] Soweit die obigen Voraussetzungen vorliegen, kann das Gericht die Einziehung anordnen. Das Ob und der Umfang der Einziehung stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts[2]. Soweit die Einziehung Strafcharakter hat (§ 74 StGB), ist vor allem auf die Tat- und Schuldangemessenheit zu achten.

Dient die Einziehung überwiegend oder ausschließlich einem Sicherungsbedürfnis, so ist zu prüfen, ob sie überhaupt taugliches Mittel zu diesem Zweck sein kann. Vor allem findet hier das richterliche Ermessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seine Schranken[3].

 

Rz. 1131.21

[Autor/Stand] Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat mit § 74f StGB ausdrücklich Eingang in das Einziehungsrecht gefunden. § 74f Abs. 1 Satz 1 StGB stellt die Verhältnismäßigkeit für die fakultative Einziehung besonders heraus, wenn sie strafähnlichen Charakter hat (§§ 74, 74a StGB). Zwischen der Bedeutung der begangenen Tat und dem Vorwurf einerseits und der Wirkung der Einziehung darf kein Missverhältnis bestehen.

 

Rz. 1131.22

[Autor/Stand] Nach § 74f Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB, die für die Einziehungsvorschriften nach §§ 74–74b StGB und § 74d StGB gelten, sind anstatt der Einziehung weniger einschneidende Maßnahmen anzuordnen, wenn der Zweck auch so erreicht wird, so z.B.

  • die Unbrauchbarmachung der Gegenstände (Nr. 1),
  • Beseitigung von Einrichtungen und Kennzeichen an den Gegenständen oder sonstige Änderungen (Nr. 2),
  • Verfügung über die Gegenstände in bestimmter Weise (Nr. 3).
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[2] Zum Begriff des pflichtgemäßen Ermessens vgl. Eser, Die strafrechtlichen Sanktionen gegen das Eigentum, S. 49 ff.
[3] Eser/Schuster in Schönke/Schröder30, § 74 StGB Rz. 30.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019

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