Rz. 450

[Autor/Stand] Nach § 370 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 AO sind nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Entsprechend der Regelung bei der Steuerverkürzung tritt der Taterfolg durch Gewähren des Steuervorteils nicht erst dann ein, wenn dieser Vorteil dem Stpfl. tatsächlich zufließt (z.B. mit der Auszahlung der Steuervergütung), sondern bereits mit dem Wirksamwerden der begünstigenden Verfügung, d.h. mit deren Bekanntgabe an den Antragsteller (§§ 118, 122, 124 AO, s. Rz. 400)[2]. Der Steuervorteil kann belassen werden durch ausdrückliche Verfügung oder durch stillschweigendes Unterlassen eines Widerrufs (s. Rz. 458). Dazu gehört auch das Nichtbeseitigen eines bereits eingetretenen Steuerverkürzungserfolgs (s. zu § 153 AO Rz. 336, 350). Zur Vermögenslosigkeit des Schuldners im Vollstreckungsverfahren s. Rz. 433, 1569.

 

Rz. 451

[Autor/Stand] Durch die ausdrückliche Erwähnung "für sich oder einen anderen" wird klargestellt, dass der Täter nicht eigennützig handeln muss.

 

Rz. 452– 453

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[2] Peters in HHSp., § 370 AO Rz. 366; vgl. auch Joecks in JJR8, § 370 AO Rz. 146, wenn auch mit Bedenken wegen der Differenzierung zwischen "Bewilligen" und "Gewähren" in § 2 SubvG; Hardtke, Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung, S. 130.
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020

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