Rz. 1533.3

[Autor/Stand] Nach der Gestellung bedarf es der Überführung der Waren in ein Zollverfahren durch den Wareninhaber (s. dazu auch § 382 Rz. 30 ff.). Während Art. 4 Nr. 16 ZK noch acht Zollverfahren benannt hat (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, Versandverfahren, Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Umwandlungsverfahren, vorübergehende Verwendung, passive Veredelung, Ausfuhrverfahren), unterscheidet Art. 5 Nr. 16 UZK nur noch die Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 201 f. UZK), die Ausfuhr (Art. 269 f. UZK) und die übrigen Zollverfahren als "besondere Verfahren" (Art. 210 ff. UZK). Zur sonstigen zollrechtlichen Bestimmung i.S.v. Art. 4 Nr. 15 ZK s. § 382 Rz. 32.

Die Überführung in ein bestimmtes Zollverfahren i.S.d. Art. 5 Nr. 16 UZK geschieht durch die Zollanmeldung (zum Begriff vgl. Art. 5 Nr. 12 UZK; s. auch § 382 Rz. 33).

Tatbestandsmäßig i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (s. dazu Rz. 1530) ist in den vorbezeichneten Fällen die unterbliebene Anmeldung von Waren, wenn diese zwar i.S.d. Art. 5 Nr. 33 UZK gestellt, aber entgegen Art. 5 Nr. 12 UZK nicht angemeldet wurden.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

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