Rz. 1717

[Autor/Stand] Wenn der Stpfl. (oder sein Rechtsnachfolger) seiner Verpflichtung nach § 153 AO nicht nachkommt, so begeht er – einen entsprechenden Vorsatz unterstellt[2] – nach ganz h.M.[3] (Ransiek oben Rz. 350) eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO[4]. Teilweise[5] wird eine Strafbarkeit dagegen verneint. Die Vertreter der Mindermeinung[6] begründen ihre Ansicht damit, dass die unterlassene Berichtigung nach § 153 Abs. 1 AO nicht kausal für die Steuerhinterziehung sei. Die Steuer sei bereits (durch den Erblasser) verkürzt, die Verletzung der Berichtigungspflicht stabilisiere diesen Zustand lediglich[7]. Der BFH[8] hat diese Frage bislang offengelassen. Das Vorliegen einer Unterlassungstat nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 153 Abs. 1 AO unterstellt, würde – wie oben ausgeführt – mit dem Zeitpunkt, in dem bei hypothetisch pflichtgemäßem Handeln die korrigierten bzw. geänderten Einkommensteuerbescheide ergangen wären, der Lauf der strafrechtlichen Verjährungsfrist beginnen[9]. Wird ein Zeitraum von drei Monaten für die Erstattung der Anzeige (1. Stufe) und ein weiterer Zeitraum von zwei Monaten zur Berichtigung der Angaben (2. Stufe) angenommen und eine anschließende Bearbeitungszeit im FA von einem Monat unterstellt, dürfte zutreffenderweise ca. sechs Monate nach Kenntniserlangung die Verfolgungsverjährung zu laufen beginnen.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[2] Wulf, PStR 2014, 255 weist zu Recht darauf hin, dass der Erbe in Bezug auf § 153 AO u.U. nicht vorsätzlich handelt, wenn er als Laie davon ausgeht, dass die weit zurückliegenden Steuerjahre gegenüber dem Vater verjährt und mithin nicht zu korrigieren sind.
[3] BGH v. 4.4.1979 – 3 StR 488/78, NJW 1980, 406 = GmbHR 1980, 104; BGH v. 25.9.1979 – 1 StR 702/78, NJW 1980, 845; Joecks in JJR8, § 370 AO Rz. 267; Rätke in Klein16, § 153 AO Rz. 21; Jäger in Klein13, § 370 AO Rz. 63; Jesse, BB 2010, 1431 (1441); Radermacher, StBW 2014, 956 (958).
[4] Zu diversen Fällen mit Praxisbeispielen s. Heuel, wistra 2015, 289 und 338.
[5] Samson, wistra, 1990, 227; Stahl, Selbstanzeige4, Rz. 625; Kürzinger in Wannemacher6, Rz. 174; Tormöhlen, AO-StB 2010, 141 (144); Sauren, ZEV 2002, 233 (277).
[6] Sehr ausführlich hierzu Sommer/Kauffmann, NZWiSt 2014, 63 (66).
[7] A.A. BGH v. 17.3.2009 – 1 StR 479/08, NJW 2009, 1984 = wistra 2009, 312 = wistra 2009, 315.
[8] BFH v. 19.6.1997 – V R 54/96, BFH/NV 1198, 174.
[9] Wulf, PStR 2009, 190; Radermacher, StBW 2014, 956 (959).

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