Rz. 1717
[Autor/Stand] Wenn der Stpfl. (oder sein Rechtsnachfolger) seiner Verpflichtung nach § 153 AO nicht nachkommt, so begeht er – einen entsprechenden Vorsatz unterstellt[2] – nach ganz h.M.[3] (Ransiek oben Rz. 350) eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO[4]. Teilweise[5] wird eine Strafbarkeit dagegen verneint. Die Vertreter der Mindermeinung[6] begründen ihre Ansicht damit, dass die unterlassene Berichtigung nach § 153 Abs. 1 AO nicht kausal für die Steuerhinterziehung sei. Die Steuer sei bereits (durch den Erblasser) verkürzt, die Verletzung der Berichtigungspflicht stabilisiere diesen Zustand lediglich[7]. Der BFH[8] hat diese Frage bislang offengelassen. Das Vorliegen einer Unterlassungstat nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 153 Abs. 1 AO unterstellt, würde – wie oben ausgeführt – mit dem Zeitpunkt, in dem bei hypothetisch pflichtgemäßem Handeln die korrigierten bzw. geänderten Einkommensteuerbescheide ergangen wären, der Lauf der strafrechtlichen Verjährungsfrist beginnen[9]. Wird ein Zeitraum von drei Monaten für die Erstattung der Anzeige (1. Stufe) und ein weiterer Zeitraum von zwei Monaten zur Berichtigung der Angaben (2. Stufe) angenommen und eine anschließende Bearbeitungszeit im FA von einem Monat unterstellt, dürfte zutreffenderweise ca. sechs Monate nach Kenntniserlangung die Verfolgungsverjährung zu laufen beginnen.
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