Schrifttum:

Dörn, Zur Strafverfolgung der Nichtabgabe und der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen und Steuervoranmeldungen, wistra 1989, 290; Dörn, Die Nichtabgabe von Steuererklärungen und Steuervoranmeldungen aus strafrechtlicher Sicht, DStZ 1989, 580; Dörn, Nochmals: Strafverfolgung der Nichtabgabe von Steuererklärungen, wistra 1991, 10; Dörn, Strafrechtliche Beurteilung der Nichtabgabe von Steuererklärungen, Teil I und II, Stbg 1992, 361, 404; Dörn, Nichtabgabe von Steuererklärungen, wistra 1993, 241; Dörn, Steuerhinterziehung durch Unterlassen, Kieler Schriften zum Strafrecht, Bd. 28, 2001; Ferschl, Die Strafbarkeit der Nichtabgabe von Steuererklärungen trotz Ergehens eines Schätzungsbescheids bei Veranlagungssteuern gem. § 370 I Nr. 2, II AO, DStZ 1990, 425; Gast-de Haan, Nichtabgabe von Mineralölsteuererklärungen "nur" Ordnungswidrigkeit?, DB 1988, 2536; Hofmann, Steuerstrafrechtliche Behandlung der Nichtabgabe von Steuer-Anmeldungen und -Voranmeldungen durch die Finanzverwaltung, DStR 1997, 1790; Lammerding, Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen in strafrechtlicher Hinsicht, DB 1982, 1346. – S. auch das Schrifttum vor Rz. 271.

 

Rz. 316

[Autor/Stand] Die Steuererklärung (§§ 149 ff. AO) ist jedenfalls bei den Veranlagungssteuern die wesentliche Grundlage der Steuerfestsetzung. Sie ist eine durch Vordruck oder elektronisch formalisierte Erklärung über steuerrechtlich erhebliche Vorgänge oder Zustände. Die Steuererklärung dient entweder unmittelbar oder mittelbar – so bei der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§§ 179, 180 AO) – der Steuerfestsetzung (§ 155 AO). Die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 1 AO) Eine Erklärungspflicht wird auch durch eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 AO begründet[2]. Letztgenannte Pflicht, die aufgrund einer behördlichen Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung durch öffentliche Bekanntmachung entsteht, ist aber steuerstrafrechtlich wohl ohne Belang[3].

Steuererklärungspflichten ergeben sich insbesondere aus § 25 Abs. 3 EStG; §§ 56, 58, 60 EStDV; § 181 Abs. 2 AO; § 31 KStG; § 31 ErbStG; §§ 14a, 35c Nr. 1 Buchst. e GewStG und § 25 GewStDV; § 28 BewG; § 19 GrEStG. Zur Person des Verpflichteten s. Rz. 291 ff.

 

Rz. 317

[Autor/Stand] Ein Unterfall der Steuererklärung ist die sog. Steueranmeldung (§ 150 Abs. 1 Satz 2 AO), d.h. eine Steuererklärung, in der der Stpfl. die Steuer selbst zu errechnen und aufgrund der gleichzeitigen Fälligkeit abzuführen hat. Als wichtigste Beispiele der Steueranmeldung sind zu nennen die Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 UStG), die Lohnsteueranmeldung (§ 41a Abs. 1 EStG), die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer (§ 45a Abs. 1 EStG), die Anmeldung der Steuer bei beschränkt Stpfl. (§ 50a Abs. 5 EStG; § 73e EStDV) und die Versicherungssteueranmeldung (§ 8 VersStG). Ferner zählen dazu die Verbrauchsteueranmeldungen nach den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen (z.B. § 12 KaffeeStG; § 15 SchaumwZwStG; § 17 Abs. 2 TabStG)[5]. Eine Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid ist nach § 167 Abs. 1 AO nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt. In den Fällen des § 168 Satz 2 AO ist eine Zustimmung der FinB erforderlich. Zur Befreiung von der Anmeldepflicht s. Rz. 289.

 

Rz. 318

[Autor/Stand] Für die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kommen insoweit vor allem folgende Fallgestaltungen in Frage:

  • Erzielung zusätzlicher Einkünfte, die eine Erklärungspflicht auslösen. Typisch sind die Fälle, die zu einer Veranlagung nach § 46 EStG führen, z.B. die Einkünfte aus Vermietung einer Ferienwohnung neben der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die die Grenze des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (410 EUR) übersteigen.
  • Nichtabgabe von Steuererklärungen in Erwartung einer günstigen Schätzung[7]. Sofern die Schätzung vor Abschluss der allgemeinen Veranlagungsarbeiten erfolgt und der aufgrund der Schätzung festgesetzte Steuerbetrag höher ist als der tatsächlich geschuldete, liegt Versuch vor. Nach Abschluss der allgemeinen Veranlagungsarbeiten ist die Tat bei zu günstiger Schätzung vollendet, wobei die Frage nach dem genauen Zeitpunkt str. ist (s. dazu näher Rz. 413 ff. m.w.N.).
  • Nichtabgabe oder verspätete Abgabe von Steuer(vor-)anmeldungen, insbesondere von Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 18 Abs. 1 UStG. Mit Verstreichen des Voranmeldezeitraums (also regelmäßig des 10. Tages des Folgemonats) und des gleichzeitigen Fälligkeitszeitpunkts (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG) tritt der Steuerverkürzungserfolg ein. Zur Befreiung nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG s. Rz. 289. Die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen erfüllte nach Ansicht der Rspr. den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung auch dann, wenn der anzumeldenden Umsatzsteuer so viel abzugsfähige ...

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