Rz. 437
[Autor/Stand] Als Beispiele für Steuervergütungen nach § 370 Abs. 4 Satz 2 AO seien genannt:
- Vorsteuerabzug und -erstattungen bei der Umsatzsteuer (§§ 15, 16 Abs. 2 UStG, §§ 59 ff. UStDV; § 4a UStG); Vergütung überbezahlter Vorsteuer nach § 18 UStG[2];
- das Kindergeld nach § 31 Satz 3 EStG[3];
- die im Zoll- und Verbrauchsteuerrecht vorgesehenen Zoll- und Steuervergütungen oder -erstattungen (z.B. § 32 TabStG; bis 2006 §§ 24, 25–25b MinÖStG i.V.m. §§ 46 ff. MinÖStV a.F.; §§ 45 ff. EnergiesteuerG[4]; § 24 BierStG; § 24 SchaumwZwStG; § 21 KaffeeStG).
Rz. 438– 439
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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