Rz. 1713

[Autor/Stand] Sollte die Versicherung im Einzelfall steuerlich nicht anerkannt werden, ist zu prüfen, ob die Beschuldigten vorsätzlich (Steuerhinterziehung nach § 370 AO = Straftat) bzw. leichtfertig (leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO = Ordnungswidrigkeit) gehandelt haben. Nicht wenige Kunden dürften ernsthaft auf die (i.d.R. auch zutreffenden) Angaben[2] der ausländischen Banken/Versicherungen vertraut haben, dass die Erträge erst bei Auszahlung der Versicherung zu versteuern sind[3]. Das gilt erst recht, wenn die Finanzverwaltung versucht, die steuerliche Anerkennung mit zweifelhaften Argumenten – wie der unzureichenden Abdeckung von biometrischen Risiken – zu versagen. Vor dem Hintergrund, dass diesbezüglich schon steuerlich keine gefestigte Rspr. existiert, stellt sich strafrechtlich ferner die Frage nach der Einhaltung des Bestimmtheitsgebotes (s. Rz. 20) des Art. 103 Abs. 2 GG und ob bei einem steuerlichen Laien überhaupt Vorsatz angenommen werden kann. Zum Vorsatz gehört nach zutreffender Ansicht auch das Vorstellungsbild (zumindest aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre), dass ein Steueranspruch besteht. Sonst liegt ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB vor. So die zutreffende Ansicht der bisher noch herrschenden Steueranspruchstheorie[4] Nicht zu verkennen ist aber, dass die Abgrenzung des Vorsatzes zur Leichtfertigkeit vor allem wegen der Möglichkeit des Eventualvorsatzes nicht einfach ist.

Meines Erachtens ist ferner insbesondere hinsichtlich des Mindesttodesfallschutzes bis zum 31.3.2009 dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht Genüge getan, da sich dieser nicht aus dem Gesetz, sondern lediglich aus Verwaltungsvorschriften ergibt.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[2] Aussagen oder Angaben in Prospekten.
[3] Völger, PStR 2012, 206.
[4] Vgl. OLG Köln v. 30.9.2014 – 1 RVs 91/14, NWB 2015, 644.

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