Rz. 1788

[Autor/Stand] Bei volldeliktisch handelndem Täter aufseiten des Erwerbers kommt eine Strafbarkeit des Leerverkäufers zunächst insbesondere wegen Anstiftung (§ 26 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB) in Betracht[2].

 

Rz. 1789

[Autor/Stand] Denkbar ist ferner eine gemeinschaftliche Tatbegehung auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans gem. § 25 Abs. 2 StGB. Die Ermittlungsbehörden unterstellen in den Cum-Ex-Verfahren regelmäßig ein planmäßiges Zusammenwirken der Akteure. Grundsätzlich denkbar ist – je nach Fallgestaltung – ferner auch eine Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB durch den Leerverkäufer, wobei der Erwerber als undolos handelndes Werkzeug fungiert[4]. Bei den bisher bekannten Konstrukten ist dies eher fernliegend. Soweit Privatpersonen investiert haben, geschieht die Steuerverkürzung i.d.R. auf Ebene des Vehikels, über das die Transaktionen abgewickelt werden.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2023
[2] Vgl. auch Stellungnahme der BReg. v. 27.5.2013, BT-Drucks. 17/13638, 16.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2023
[4] Vgl. Podewils, FR 2013, 481 (485) m. Verweis auf BFH v. 27.10.2009 – VII R 51/08, BStBl. II 2010, 382 = DB 2010, 935.

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