Rz. 1271

[Autor/Stand] Gemäß § 50e EStG[2] ist die Nichtanmeldung von solchen geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt (zu den sog. Mini-Jobs s. Rz. 1276) von der steuerstrafrechtlichen Verfolgung ausgenommen, bei denen der Steueranspruch des Staates pauschal befriedigt wird (§ 40a Abs. 2 EStG)[3]. Die Nichtanmeldung wird nur als Ordnungswidrigkeit und nicht als Steuerhinterziehung geahndet. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer bleiben jedoch die Bußgeldtatbestände der §§ 377–384 AO anwendbar mit der Maßgabe, dass § 378 AO auch bei vorsätzlichem Handeln anwendbar ist. Dadurch wird die bestehende strikte Trennung zwischen § 370 AO (Vorsatz/Straftat) und § 378 AO (Fahrlässigkeit/Ordnungswidrigkeit) durchbrochen. Wird eine Anmeldung nicht nur unterlassen, sondern werden dem Finanzamt gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, bleibt es allerdings bei einer vorsätzlichen Steuerstraftat (§ 370 AO)[4]. Auch wenn der Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt, die zusammengerechnet den Betrag von 450 EUR überschreiten, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Zu erwägen ist aber, ob wegen des gesetzgeberischen Anliegens der Entkriminalisierung § 50a Abs. 2 Satz 2 EStG nicht auch bei Arbeitnehmern Anwendung findet, die eine Einkommensteuererklärung einreichen und durch Verschweigen der geringfügigen Beschäftigung unrichtige Angaben i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO machen, zumal der Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens dann eher in einem vergleichbaren pflichtwidrigen In-Unkenntnis-Lassen der Finanzbehörde liegt[5].

 

Rz. 1272

[Autor/Stand] Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 SGB IV findet in den Fällen der Nr. 2a (Pflichtverstoß gegen § 28a Abs. 7 Satz 1 oder 2 SGB IV) und gem. § 209 Abs. 1 Satz 2 SGB VII in den Fällen der Nr. 5, die sich auf geringfügige Beschäftigung i.S.v. § 8a SGB IV beziehen, § 266a Abs. 2 StGB keine Anwendung. Dadurch wird sichergestellt, dass der Verstoß gegen Meldepflichten des Arbeitgebers hinsichtlich geringfügig Beschäftigter in Privathaushalten auch in den Fällen, in denen Beiträge zur Sozialversicherung i.S.v. § 266a Abs. 2 StGB (s. Rz. 1294) vorenthalten werden, nur als Ordnungswidrigkeit bestraft werden kann[7]. Es bleibt aber das Restrisiko einer Strafbarkeit nach § 263 StGB bzw. Bußbarkeit gem. § 8 Abs. 3 SchwarzArbG bestehen (s. Rz. 1269.1, 1274, 1275.2, 1278.7)[8].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2019
[2] I.d.F. des Art. 24 des SchwarzArbG v. 23.7.2004, BGBl. I 2004, 1842 (1855); Abs. 1 Satz 1 i.d.F. des Art. 1 Nr. 24 des Ges. v. 9.12.2004, BGBl. I 2004, 3310 mit Wirkung v. 16.12.2004.
[3] Eingehend dazu Berwanger, BB-Special 2/2004, S. 10.
[4] BT-Drucks. 15/2573, 101; Wegner, DB 2004, 762.
[5] Ebenso Joecks, wistra 2004, 441, auch zu weiteren Einschränkungen des § 50e Abs. 2 EStG und zur zeitlichen Anwendbarkeit gem. § 2 StGB.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2019
[7] Näher dazu Laitenberger, NJW 2004, 2703 (2704).
[8] Vgl. Wegner, DB 2004, 758 (762).

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