Rz. 398

[Autor/Stand] Der Eintritt der Steuerverkürzung bei § 370 AO hängt davon ab, wie der Gesetzgeber im Einzelfall die Erhebung der Steuer ausgestaltet hat. Die Voraussetzungen einer Steuerverkürzung können daher je nach Steuerart verschieden sein. Die Steuerverkürzung setzt aber notwendig das Bestehen eines Steueranspruchs voraus[2]. Der Stpfl. muss also nach § 38 AO einen Tatbestand verwirklicht haben, an den das Gesetz die steuerliche Leistungspflicht knüpft. Denkbar ist dabei allerdings, dass der Steueranspruch seinerseits nicht an einen realen, sondern an einen fingierten Vorgang anknüpft, etwa bei der Umsatzsteuerpflicht des Rechnungsausstellers nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, obwohl tatsächlich gar keine umsatzsteuerpflichtige Lieferung erfolgt ist.

 

Rz. 399

[Autor/Stand] Steuern sind gem. § 370 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 AO namentlich dann verkürzt, wenn sie

  • nicht in voller Höhe
  • überhaupt nicht
  • oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.

Inwieweit auch die Einbeziehung der verspäteten Festsetzung kriminalpolitisch sinnvoll ist, kann hier nicht beantwortet werden. Ist der FinB bekannt, dass ein Stpfl. existiert, muss jedenfalls nicht notwendig die nicht rechtzeitige Abgabe einer Steuererklärung (s. Rz. 413 ff.) mit Strafe bewehrt werden, sondern die Steuer kann auf Grundlage einer Schätzung (ggf. mit Zuschlägen) festgesetzt werden (zum Eintritt des Erfolgs bei Schätzung s. Rz. 414 f.)[4]. Zum Strafrecht als ultima ratio des Rechts s. Rz. 30 ff.

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[2] BGH v. 7.4.1978 – 5 StR 48/78, StRK AO 1977 § 370 R. 4; OLG Karlsruhe v. 17.8.1978 – 2 Ss 183/78, BB 1979, 1134.
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[4] Vgl. Kohlmann, wistra 1982, 2; Kohlmann, Grundfragen des Steuerstrafrechts, in DStJG 6 (1983), S. 5 (19 f.); Göggerle, DStR 1981, 308 (312).

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