Rz. 1716
[Autor/Stand] Rechtsfolge des § 153 AO ist das Vorliegen einer Anzeige- und einer Berichtigungspflicht. Der Stpfl. (oder sein Rechtsnachfolger) hat (steuerrechtlich) unverzüglich anzuzeigen (1. Stufe), dass eine unrichtige Erklärung abgegeben worden ist. Unverzüglich[2] bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 BGB) alsbald nach Erkennen des Mangels. Die zur Verfügung stehende Zeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, ob die Korrektur des Fehlers komplizierte Berechnungen erfordert oder ob die einfache Mitteilung einer einzelnen Tatsache genügt[3]. Vor dem Hintergrund der schwierigen Bestimmung der Unverzüglichkeit im Einzelfall, der inzwischen deutlich verschärften Anforderungen an eine Selbstanzeige nach § 371 AO und der damit verbundenen Notwendigkeit, eine Berichtigungserklärung so abzufassen, dass diese auch den strengen Anforderungen an eine Selbstanzeige genügt, ist der Begriff der Unverzüglichkeit m.E. sehr großzügig auszulegen[4]. Das muss insbesondere für Auslandssachverhalte gelten. Teilweise wird vertreten, dass die Obergrenze eine Frist von zwei Wochen sei[5]. Andere[6] sind der Meinung, dass mindestens eine Frist von vier Wochen einzuräumen sei. Radermacher[7] gewährt in den sog. Bankenfällen mit Auslandsbezug – m.E. zutreffend – eine Reaktionsfrist von drei Monaten (analog zu § 30 ErbStG). Der Stpfl. muss ferner – ohne, dass das Gesetz dafür eine Frist bestimmt – eine Berichtigungserklärung abgeben (2. Stufe). Diese zweistufige Auslegung des § 153 AO entspricht der h.M., ist jedoch nicht unbestritten. In seinem Anwendungserlass vom 23.5.2016[8] führt das BMF zunächst aus, dass sowohl Anzeige als auch Berichtigung unverzüglich erfolgen müssen. Anschließend erläutert das BMF unklar, dass "ggf." eine weitere Frist für die Berichtigung gewährt werden könne. Es besteht daher weiterhin Rechtsunsicherheit.[9]
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