Rz. 113.4

[Autor/Stand] Das erforderliche Einvernehmen zwischen den Mittätern kann erst während der Tatausführung (ausdrücklich oder stillschweigend) hergestellt werden. Nach Vollendung der Tat ist eine strafrechtliche Verantwortung einer erst jetzt hinzutretenden Person als Mittäter jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Tat schon vollständig abgeschlossen und beendet ist[2]. Eine zeitgleiche Verabredung aller Mittäter ist also nicht erforderlich, sondern es reicht aus, wenn ein Mittäter zu einem späteren Zeitpunkt, jedenfalls wenn dieser vor der eigentlichen Tathandlung liegt, in den Tatplan einbezogen wird[3]. Während der BGH sukzessive Mittäterschaft auch dann noch für möglich hält, wenn nach Vollendung der Tat einvernehmliche Tatbeiträge in der Phase bis zur Beendigung erbracht werden[4], ist dies mit den besseren Gründen abzulehnen. Denn eine Herrschaft über den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs ist schlechthin ausgeschlossen, wenn eine Person erst nach seinem Eintritt hinzukommt und ihre Tatbeiträge erbringt. Sukzessive Mittäterschaft ist also nur bis zur (formellen) Vollendung des Delikts zuzulassen[5]. In Betracht kommt für spätere Handlungen aber eine Strafbarkeit wegen Beihilfe (s. Rz. 153 ff.), Begünstigung nach § 257 StGB (s. § 369 Rz. 50 ff.) oder Steuerhehlerei nach § 374 AO (s. § 374 Rz. 26 ff.).

 

Rz. 113.5

[Autor/Stand] Eine Zurechnung strafrechtlich relevanten Verhaltens, das nicht durch den gemeinsamen Tatentschluss gedeckt ist, ist ausgeschlossen; strafbar ist dann allein derjenige, der den vom Tatplan nicht umfasstenTatbeitrag unmittelbar erbringt (Exzess).

 

Beispiel

Bringen zwei Schmuggler Waren über die Grenze und führt einer von ihnen dabei eine Waffe mit sich, um Widerstand von Zollbeamten zu überwinden, so ist der Strafschärfungsgrund des § 373 Abs. 2 Nr. 2 AO auf den anderen nur dann anwendbar, wenn dieser wusste und damit einverstanden war, dass der Mittäter bei der Grenzüberschreitung eine Waffe zu diesem Zweck bei sich führte.

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.05.2022
[2] BGH v. 24.10.2002 – 5 StR 600/01, wistra 2003, 100; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT51, Rz. 830.
[4] BGH v. 24.4.1952 – 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344.
[5] Roxin, Strafrecht AT II, § 25 Rz. 221.
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.05.2022

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