Rz. 440

[Autor/Stand] Ein Steuervorteil ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Sachverhalt nicht vorliegt, der Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbegünstigung ist, der Täter also keinen Anspruch auf sie hat. Steht die Gewährung der Vergünstigung im Ermessen der FinB – wie z.B. Erlass und Stundung oder die Herabsetzung einer Steuervorauszahlung –, ist sie stets ungerechtfertigt, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben bewilligt wird[2]. Etwas anderes gilt nur bei einer Ermessensreduzierung auf null, da dann die FinB den Vorteil zu gewähren hat und die falschen Angaben somit ohne Bedeutung sind. Zur Angabe eines fingierten Empfängers einer Betriebsausgabe zur Vermeidung der Wirkung des § 160 AO s. Rz. 236.

 

Rz. 441

[Autor/Stand] Lagen die gesetzlichen Voraussetzungen bei Gewährung des Vorteils vor, kann der gewährte Vorteil nachträglich ungerechtfertigt werden, wenn bei Vergünstigungen, die auf eine gewisse Dauer wirken, die Voraussetzungen später entfallen (s. Rz. 352 zur Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 2 AO)[4].

 

Rz. 442– 443

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[2] BGH v. 6.6.1973 – 1 StR 82/72, BGHSt 25, 190 (202); Peters in HHSp., § 370 AO Rz. 362; Joecks in JJR8, § 370 AO Rz. 144.
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[4] Vgl. BGH v. 13.10.1992 – 5 StR 253/92, wistra 1993, 66; vgl. auch BGH v. 8.1.1965 – 2 StR 49/64, BGHSt 20, 177 zur früheren eigenen Tatbestandsalternative der Zweckentfremdung; und Peters in HHSp., § 370 AO Rz. 363.
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020

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