Rz. 314

[Autor/Stand] Die in §§ 137, 138 und 139 AO geregelten Anzeigepflichten sollen im Wesentlichen die erstmalige Erfassung des Stpfl. durch die FinB ermöglichen. Durch die Nichtanmeldung wird die FinB über die Steuerpflicht von vornherein in Unkenntnis gehalten. Dem FA ist damit die Möglichkeit genommen, für das laufende Jahr die gesetzlich vorgesehenen Vorauszahlungen festzusetzen (§ 31 KStG, § 37 EStG). Zur Frage, wann in den Fällen des der FinB unbekannten Stpfl. Vollendung und wann der Beginn der Strafverfolgungsverjährung eintritt, s. Rz. 413 ff., 696 ff.; § 376 Rz. 68 ff.

Nach § 137 AO haben Stpfl., die nicht natürliche Personen sind, also insbesondere Kapitalgesellschaften, dem nach § 20 AO zuständigen FA und den für die Erhebung der Realsteuern zuständigen Gemeinden binnen eines Monats die Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind. Die Vorschrift betrifft die Steuern vom Einkommen, ferner die Gewerbe- und Grundsteuer. Auf Personengesellschaften ist § 137 AO hinsichtlich der Einkommensteuer nicht anwendbar, da diese Gesellschaften insoweit nicht Steuersubjekt sind. Die Anzeigepflicht bei Aufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Erwerbstätigkeit sowie bestimmter Formen unternehmerischer Auslandsbetätigungen ist in § 138 AO vorgesehen[2]. Die Verletzung von Anzeigepflichten gem. § 138 Abs. 2 AO erfüllt den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO jedoch nicht. Es handelt sich vielmehr um eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO (s. § 379 Rz. 290 ff.). § 139 AO sieht eine Anmeldepflicht für Herstellungsbetriebe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren gegenüber den zuständigen Zollbehörden vor (z.B. Tabak). Entsprechendes gilt für den, der ein Unternehmen betreiben will, bei dem besondere Verkehrsteuern (z.B. Grunderwerbsteuer, Versicherungsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer) anfallen. Nicht unter § 139 AO fallen die Umsatz- und Kraftfahrzeugsteuer. Die Verletzung der Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138a ff. AO begründet keine Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO[3].

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2023
[2] Vgl. BGH v. 1.3.1956 – 3 StR 462/55, BStBl. I 1956, 441.
[3] Gegenfurtner, DStR 2021, 2665 (2668).

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