Rz. 107

[Autor/Stand] Unproblematisch liegt unmittelbare Täterschaft dann vor, wenn der Täter selbst die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen erstellt – etwa das Steuererklärungsformular ausfüllt –, es eigenhändig unterschreibt und die Erklärung sodann als "seine" Erklärung der FinB zugänglich macht[2]. Der Täter macht dann in eigener Person alles, was er zur Herbeiführung des Tatbestandserfolgs tun kann, da die Steuerfestsetzung durch die Behörde erfolgt.

 

Rz. 107.1

[Autor/Stand] Es wird allerdings schon dann schwieriger zu bestimmen, ob und für wen unmittelbare Täterschaft zu bejahen ist, wenn mehrere Personen in das Geschehen eingeschaltet sind, insb. dann, wenn im Rahmen eines Unternehmens arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer Personen vorliegt oder aber die Angaben durch einen steuerlichen Berater vorbereitet werden.

Unmittelbarer Täter ist nur, wer bestimmt, für wen und mit welchem Inhalt die Erklärung in den Rechtsverkehr gelangt[4].

"Diese Voraussetzungen [der eigenhändigen Tatbegehung] waren nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erfüllt. Der Angeklagte hatte nicht nur die Daten für die Umsatzsteuervoranmeldungen eigenständig zusammengestellt und war für die Kommunikation mit den Finanzbehörden zuständig, sondern hatte auch die alleinige Tatherrschaft über die elektronische Einreichung der inhaltlich unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen [...] Ihm sind die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen daher als eigene, für die X abgegebene, Erklärungen zuzurechnen"[5].

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.05.2022
[2] S. auch Pelz in Leitner/Rosenau, § 370 AO Rz. 179.
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.05.2022
[4] Vgl. ausf. Wietfeld, Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung, S. 64 ff.; Ransiek in FS Puppe, S. 1269 ff.; Roxin in FS Rengier, S. 93 (96 f.).
[5] BGH v. 5.9.2017 – 1 StR 198/17, wistra 2018, 263 Rz. 22; s. dazu Talaska, PStR 2018, 40 ff.

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