Rz. 352

[Autor/Stand] Nach § 153 Abs. 2 AO besteht eine Anzeigepflicht, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise weggefallen sind. Gemeint sind die Fälle, in denen die Behörde bei Gewährung der Steuervergünstigung davon ausging, dass die zu diesem Zeitpunkt dafür erfüllten Voraussetzungen weiterhin gegeben sein würden, etwa die Nutzung des erbschaftsteuerfrei übertragenen Grundstücks zu eigenen Wohnzwecken[2]. Die in zahlreichen Einzelsteuergesetzen enthaltenen Anzeigepflichten gehen als leges speciales dem § 153 Abs. 2 AO vor. Anwendungsfälle des § 153 Abs. 2 AO finden sich z.B. bei der Einheitsbewertung (§§ 22, 23 BewG). Da in den Cum-ex-Fällen die Voraussetzungen für eine Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer als Steuervergünstigung nie vorlagen, besteht keine Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 2 AO[3].

 

Rz. 353– 354

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2023
[2] Maciejewski, wistra 2021, 297 (300).
[3] Maciejewski, wistra 2021, 297 (302).
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2023

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