Rz. 1129

[Autor/Stand] § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB ordnet die Einziehung (§§ 73 ff. StGB) und die Unbrauchbarmachung (§ 74d StGB) den sog. Maßnahmen zu. Unter dieser Sammelbezeichnung werden bestimmte Rechtsfolgen der Straftat zusammengefasst, die trotz unterschiedlicher Rechtsnatur teilweise nach gleichen Grundsätzen behandelt werden[2]. Durch die Zusammenfassung unter den Obergriff der Maßnahme wird die Rechtsnatur der betreffenden Rechtsfolgen nicht berührt. Der Begriff Maßnahme hat nur eine ordnungstechnische Funktion und damit keine inhaltliche Eigenbedeutung[3].

Durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017[4], welches zum 1.7.2017 in Kraft trat, wurde das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vollständig neu gefasst. Neben zahlreichen Änderungen im materiellen Recht (§§ 73 ff. StGB) und prozessualen Recht (§§ 111b ff., §§ 430 ff., §§ 459g ff. StPO) wurde der bisherige Ausdruck "Verfall" durch den Begriff "Einziehung von Taterträgen" ersetzt.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[2] Vgl. Hecker in Schönke/Schröder30, § 11 StGB Rz. 59.
[3] Vgl. Hecker in Schönke/Schröder30, § 11 StGB Rz. 60.
[4] BGBl. I 2017, 872.

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