Rz. 105

[Autor/Stand] Täter ist derjenige, der die Tat selbst begeht (s. Rz. 96). Bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist das derjenige, der die Tathandlung vornimmt und deshalb (jedenfalls in aller Regel) das Geschehen zum Erfolg beherrscht. Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn der Täter zwar falsche Angaben macht, der FinB aber entweder die für eine korrekte Besteuerung notwendigen Informationen aus sonstigen Gründen vorliegen oder aber die FinB weiß, dass die ihr gegenüber gemachten Angaben unrichtig sind, sie aber trotzdem zur Grundlage der Steuerfestsetzung macht (s. dazu Rz. 261 ff.). Deshalb ist auch umstritten, ob der zur Bearbeitung des Steuerfalls sachlich zuständige Finanzbeamte Täter einer Steuerhinterziehung sein kann[2]. Setzt § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO voraus, dass die FinB keine Kenntnis von der Unrichtigkeit der vom Täter gemachten falschen oder unvollständigen Angaben hat, scheidet das aus (s. dazu näher Rz. 585 ff., 1101 f.).

 

Rz. 106

[Autor/Stand] Es reicht zur Bejahung des Tatbestands nicht aus, dass dem Täter der Verkürzungserfolg aus irgendwelchen Gründen zugerechnet werden kann, sondern der Erfolg muss gerade auf den unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen, die der Täter macht. Insofern ist der Wortlaut der Norm anders als der des früheren § 359 RAO, der darauf abstellte, dass der Täter bewirkt, dass Steuereinnahmen verkürzt werden. Deshalb folgt aus dem Wortlaut des heutigen § 370 AO eine Beschränkung im Vergleich zum früheren Recht[4].

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.05.2022
[2] Zu Recht bejahend BGH v. 6.6.2007 – 5 StR 127/07, NJW 2007, 2864 = wistra 2007, 388.
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.05.2022
[4] Vgl. Weidemann/Weidemann, wistra 2005, 207.

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