Schrifttum:

Bohnert/Szesny, Geldwäscheverdachtsanzeige bei Kenntnisnahme von der Selbstanzeige eines Bankkunden? – Zum Umgang mit dem Rundschreiben der BaFin 01/2014 (GW), BKR 2015, 265; Hoffmann/Knierim, Selbstanzeige und Steuergeheimnis bei Beamten und Richtern, PStR 2000, 211; Müller, Die Neuregelung der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung – Auslegungsfragen nach der Gesetzesänderung und Probleme in der Praxis, DStR 2002, 1641; Wegner, Geldwäsche-Verdachtsmeldung: BMF legt vor, BaFin zieht nach, PStR 2014, 181; Wulf/Spatscheck, Schwere Steuerhinterziehung und Geldwäsche, DB 2002, 392.

a) Geldwäsche

aa) Allgemeines

 

Rz. 1192

[Autor/Stand] Der Straftatbestand der Geldwäsche i.S.d. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung als Vortat ist vor allem angesichts der weitreichenden Meldepflichten für Kreditinstitute nach dem GwG von erheblicher praktischer Bedeutung. BMF[2] und BaFin[3] haben 2014 Rundschreiben veröffentlicht, in denen weitreichende Pflichten der Kreditinstitute zur Erstattung von Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG (dazu auch § 377 Rz. 357 f.) formuliert werden[4]. In beiden Verwaltungsschreiben wird betont, dass bereits ein sehr geringer Verdachtsgrad für eine Mitteilungspflicht nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG ausreiche. Nach Auffassung der BaFin soll die Verpflichtung zur Abgabe einer Verdachtsmitteilung auch bei Kenntnis von einer durch den Bankkunden abgegebenen Selbstanzeige bestehen, da für das Kreditinstitut in dem Fall nicht erkennbar sei, ob die Selbstanzeige überhaupt wirksam ist. Diese Auffassung geht zu weit; beim Vorliegen einer Selbstanzeige spricht nach allgemeiner Erfahrung erheblich mehr für deren Wirksamkeit und damit für die Straffreiheit des vermeintlichen Hinterziehers. Ein Geldwäscheverdacht besteht dann auch nicht in dem von § 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG geforderten Umfang.

In diesem Zusammenhang ist auch das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz zu erwähnen. Mit Wirkung zum 1.10.2017 müssen juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister machen. Durch die Aufdeckung gesellschaftsrechtlicher Strukturen und der Offenlegung der dahinterstehenden natürlichen Personen, soll die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindert werden.[5]

Bis zur Aufhebung von § 370a AO a.F. war die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung als Verbrechen taugliche Vortat der Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB. Für die einfache Steuerhinterziehung galt dies nicht, auch nicht für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall, § 370 Abs. 3 AO.

 

Rz. 1192.1

[Autor/Stand] Mit der Aufhebung von § 370a AO a.F. bot sich dem Gesetzgeber die Gelegenheit, zwei ständige Probleme des Geldwäschetatbestands zu lösen, die im Zusammenhang mit Steuerverkürzungsdelikten immer wieder auftauchen: dasjenige des Tatobjektes (s. Rz. 1197 ff.) und das der gewerblichen Steuerhinterziehung (s. Rz. 1194 ff.). Jedoch hat der Gesetzgeber zum 1.1.2008 parallel zur AO auch den Geldwäschetatbestand modifiziert. Infolge dieser Änderung ist die Steuerhinterziehung dann eine taugliche Vortat i.S.d. Geldwäschetatbestandes, wenn die Hinterziehung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen wird, § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b StGB.

Die Auslegungsschwierigkeiten[7], die durch das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit seit Einführung des § 370a AO a.F. bestanden haben, sind hierdurch jedoch nicht nur in den § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b StGB verschoben worden, sondern haben sich an ihrem neuen Standort zudem noch verschärft: Das Problem des Tatobjektes stellt sich nicht mehr nur – wie früher – unter den Voraussetzungen des § 370a AO a.F., der ein "großes Ausmaß" und eine "banden- oder gewerbsmäßige Begehung" verlangte. Vielmehr kommt § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b StGB nunmehr auch schon dann zur Anwendung, wenn banden- oder gewerbsmäßig Steuern verkürzt werden, ohne dass die Verkürzung ein großes Ausmaß erreicht haben muss. Der Sache nach kann im Rahmen der Auslegung von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b StGB auf die zu § 370a AO a.F. ergangene Rspr. und Literatur zurückgegriffen werden.

 

Rz. 1193

[Autor/Stand] § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b StGB fordert eine gewerbsmäßig oder bandenmäßig begangene Steuerhinterziehung als Vortat. Beide Merkmale werfen bei der konkreten Rechtsanwendung Probleme auf.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[2] BMF v. 31.1.2014 – VII A 3 - WK 5023/10/10011.
[3] BaFin v. 5.3.2014 – GW 1 - GW 2001-2008/0003.
[4] Vgl. dazu auch Wegner, PStR 2014, 181; s. zur Geldwäscheverdachtsanzeige bei Kenntnisnahme von der Selbstanzeige eines Bankkunden und dem Rundschreiben der BaFin 01/2014 (GW) Bohnert/Szesny, BKR 2015, 265.
[5] Blaurock/Pordzik, NZG 2019, 413 (413 ff.); s. hierzu auch Kotzenberg/Lorenz, NZG 2017, 1325 (1325 ff.).
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[7] BGH v. 22.7.2004 – 5 StR ...

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