Rz. 1390

[Autor/Stand] Umsatzsteuerliche Probleme im Hinblick auf den Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG ergeben sich, wenn der Verdacht besteht, dass an einem Leistungsaustausch Strohmänner beteiligt sind[2]. Die Frage nach der Unternehmereigenschaft des Strohmanns wird in der Rspr. nicht allgemein beantwortet. So kann auch ein Strohmann Unternehmer im Sinne des UStG sein[3]. Entscheidend kommt es darauf an, ob der Strohmann selbständig und nachhaltig tätig wird und wie ein typischer Händler gehandelt hat[4]. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der Umsatzsteuer, die auf eine von dem Strohmann in Rechnung gestellte Leistung hin entrichtet wird, hängt zunächst von der Frage der Unternehmereigenschaft des Strohmanns ab. Die Unternehmereigenschaft eines Strohmanns ist letztlich für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.

 

Rz. 1391

[Autor/Stand] Davon zu trennen ist die Feststellung, zwischen welchen Personen sich bei Auftreten eines Strohmanns die Leistungsbeziehungen vollziehen. Selbst wenn der Strohmann prinzipiell Unternehmer im Sinne des UStG sein kann, zieht die Rspr. eine Grenze jedenfalls dann, wenn das Strohmanngeschäft nur zum Schein vereinbart wird, der Strohmann und der Dritte zusammenwirken und einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen tatsächlich nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollen[6]. Dies ist insb. der Fall, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene – ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende – Verpflichtung aus dem Rechnungsgeschäft übernehmen will und demnach auch keine eigene Leistung versteuern will. In solchen Kollusionsfällen ist der Strohmann nur noch als Hilfsperson dem Lager desjenigen zuzuordnen, in dessen Interesse er handelt. Entscheidend ist deshalb immer, ob nach den Gesamtumständen ein Verhalten wie ein "Händler" angenommen werden kann (s. auch Rz. 1234).

Ausgehend davon hat der BGH die Berechtigung zum Vorsteuerabzug wegen fehlender Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 UStG bei einem Angeklagten versagt, der in eine Lieferkette nicht wie ein typischer Händler einbezogen war[7]. Indizien dafür waren, dass die wesentliche Aufgabe des Strohmanns darin bestand, durch Hinterziehung der Umsatzsteuer einen "Umsatzsteuergewinn" zu erwirtschaften, und er auch kein Kapital- und Abnahmerisiko trug. Jedenfalls dann, wenn derjenige für den die Lieferung ausgeführt wird, weiß, dass die Lieferung Teil eines auf Hinterziehung von Umsatzsteuer angelegten Systems ist, so ist er nach der neueren BGH-Rspr. hinsichtlich dieser – bestimmten – Lieferung nicht als Unternehmer i.S.d. § 15 UStG tätig.[8]

 

Rz. 1392

[Autor/Stand] Näheres zum Vorsteuerabzug im Rahmen illegaler Arbeitnehmerüberlassung ist in Rz. 1303 dargestellt[10].

 

Rz. 1393

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[2] Zum Begriff vgl. BFH v. 5.4.2001 – V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307; s. dazu auch Kemper in Wannemacher6, § 370 AO Rz. 1157 ff.; Bülte in Graf/Jäger/Wittig2, § 370 AO Rz. 367.
[4] BGH v. 8.2.2011 – 1 StR 24/10, ZWH 2011, 74 m. Anm. Spatscheck/Höll = NJW 2011, 1616; BFH v. 22.5.2003 – 5 StR 520/02, UR 2003, 535 = NJW 2003, 2924 (2925).
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[6] BFH v. 12.8.2009 – XI R 48/07, UR 2010, 423 = BFH/NV 2010, 259; BFH v. 31.1.2002 – V B 108/01, BStBl. II 2004, 622 = BFHE 198, 208 = UR 2002, 275 = DStR 2002, 762.
[7] BGH v. 22.5.2003 – 5 StR 520/02, UR 2003, 535 = wistra 2003, 344 (345); zur Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung im Rahmen einer Strohmann-GmbH vgl. auch BGH v. 2.12.1997 – 5 StR 404/97, wistra 1998, 152.
[8] BGH v. 8.2.2011 – 1 StR 24/10, ZWH 2011, 74 m. Anm. Spatscheck/Höll = NJW 2011, 1616.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[10] Vgl. dazu BGH v. 12.2.2003 – 5 StR 165/02, EWiR 2003, 991 (Marxen/von Berg) = wistra 2003, 262; Harms/Jäger, NStZ 2004, 193.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021

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