Rz. 1130.19

[Autor/Stand] Ursprünglich hatte der Gesetzgeber im Hinblick auf die Unterschiede zwischen Geldstrafe und Geldbuße und auf die Beschränkung des Tagessatzsystems auf die Geldstrafe eine Regelung über den Verfall von Vermögensvorteilen nicht in das OWiG aufgenommen[2]. Die Gewinnabschöpfungsfunktion fiel gem. § 30 Abs. 3, § 17 Abs. 4 OWiG der Geldbuße selbst zu. Da diese Regelung jedoch Lücken aufwies – vor allem bei Handlungen von Unternehmensangestellten auf unterer Ebene wurden Nachteile sichtbar, so in den Fällen, in denen der Täter einen Bußgeldtatbestand zwar rechtswidrig, jedoch nicht vorwerfbar verwirklichte oder in denen er durch die Handlung für einen anderen einen Vermögensvorteil erzielte[3] –, wurde durch das 2. WiKG vom 15.5.1986 die Vorschrift des § 29a OWiG eingefügt. Die Norm wurde später durch das AWG/StGB-ÄndG vom 28.2.1992[4] sowie durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017[5] geändert. Durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurde u.a. – entsprechend der Regelung in § 73 StGB – die Bezeichnung "Verfall" in "Einziehung des Wertes von Taterträgen" geändert (zu den Einzelheiten s. § 377 Rz. 140 ff.).

Ausweislich § 29a Abs. 1 OWiG setzt die Einziehung des Wertes von Taterträgen voraus, dass gegen den Täter wegen der Tat keine Geldbuße festgesetzt wird. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund des § 17 Abs. 4 OWiG zu sehen. Aus welchem Grund die Festsetzung einer Geldbuße unterblieben ist, ist gleichgültig.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[2] Vgl. dazu Möhrenschlager, wistra 1983, 49 (53).
[3] Möhrenschlager, wistra 1983, 49 (53).
[4] BGBl. I 1992, 372.
[5] BGBl. I 2017, 872.

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