Rz. 1071

[Autor/Stand] Gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen im Urteil nicht alle Strafzumessungsgründe angeführt werden, sondern nur die bestimmenden. Eine erschöpfende Aufzählung ist weder möglich, noch erforderlich[2]. Für die Darstellung der Strafzumessung im Urteil reicht es jedoch nicht aus, die im Einzelfall festgestellten Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe aufzuzählen. Die bestimmenden Gründe für die Strafzumessung müssen eine Abwägung der einzelnen Umstände nach Bedeutung und Gewicht erkennen lassen[3]. An die Wiedergabe der Strafzumessungsgesichtspunkte sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die erkannte Strafe dem zulässigen Höchstmaß nähert[4].

Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz i.d.R. ein solcher Fall vorliegt[5]. Insoweit sind zwei Prüfungsschritte von dem Tatgericht vorzunehmen. Besteht Anlass, dass die im Straftatbestand aufgeführten Merkmale des Regelbeispiels erfüllt sind, dann müssen die Urteilsgründe zunächst erkennen lassen, dass die rechtlichen Voraussetzungen des entsprechenden Merkmals geprüft wurden. Dieser erste Prüfungsschritt betrifft die Subsumtion unter ein gesetzliches Merkmal, die der vollen rechtlichen Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Wird trotz Bejahung des Merkmals gleichwohl von der Regelwirkung abgesehen, so ist die Wahl des milderen Strafrahmens nachvollziehbar darzulegen. Liegt ein Regelbeispiel vor, bedarf die Wahl des erhöhten Strafrahmens dagegen grundsätzlich keiner weiteren Begründung.

 

Rz. 1072

[Autor/Stand] Hinsichtlich der Bemessung einer Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 StGB braucht der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen. Dabei ist es zulässig, dass er auf die zu den Einzelstrafen gemachten Ausführungen Bezug nimmt.[7] Eine eingehendere Begründung ist nur dann erforderlich, wenn die Einsatzstrafe nur geringfügig überschritten oder die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird.[8]

 

Rz. 1073– 1074

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[2] Vgl. auch BGH v. 26.1.1993 – 5 StR 625/92, wistra 1993, 189 (190); BGH v. 2.8.2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336; BGH v. 2.2.2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105 (106); BGH v. 4.12.2018 – 1 StR 477/18, NStZ-RR 2019, 105 (106).
[3] BGH v. 24.7.1985 – 3 StR 191/85, wistra 1985, 228; BGH v. 24.8.1989 – 1 StR 329/89, wistra 1990, 98 (99); BGH v. 6.9.1989 – 3 StR 268/89, wistra 1990, 19; BGH v. 23.4.1991 – 1 StR 734/90, wistra 1991, 266; BGH v. 26.1.1993 – 5 StR 625/92, wistra 1993 (189).
[4] BGH v. 30.8.1983 – 5 StR 587/83, StV 1984, 152.
[5] BGH v. 5.5.2011 – 1 StR 116/11, ZWH 2012, 69 m. Anm. Spatscheck/Beckschäfer = wistra 2011, 347.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[7] BGH v. 17.8.1988 – 2 StR 353/88, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1; BGH v. 10.11.2016 – 1 StR 417/16, juris m.w.N.; BGH v. 2.2.2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105 (107).
[8] BGH v. 30.11.1971 – 1 StR 485/71, LMRR 1971, 17; BGH v. 2.2.2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105 (107).
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge