a) Steuerliche Anerkennung von ausländischen Lebensversicherungen

 

Rz. 1663

[Autor/Stand] Steuerrechtlich ist zu prüfen, ob die jeweilige Versicherung den Kriterien des deutschen Steuerrechts genügt und ob die vereinbarten Konditionen auch "tatsächlich gelebt" wurden.

 

Rz. 1664

[Autor/Stand] Nicht selten bestehen bei Sachverhalten mit Auslandsbezug Bedenken der Finanzverwaltung gegenüber der Anerkennung der steuerlichen Begünstigung von Lebensversicherungen[3]. Dabei sind diese Bedenken häufig unbegründet:

Werden nach deutschem Recht steuerlich privilegierte Lebensversicherungsverträge von einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der EU in Deutschland angeboten, kann allein dies nicht zu einer Versagung der Anerkennung der steuerlichen Begünstigung der Lebensversicherung führen[4]. Mit Blick auf die Europarechtskonformität gelten die Anforderungen für eine steuerliche Anerkennung von Lebensversicherungen auch für Lebensversicherungen, die von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der EU oder im EWR ausgegeben werden[5]. Erst dann, wenn die deutschen Anforderungen für die steuerliche Begünstigung einer Lebensversicherung nicht berücksichtigt wurden, greifen Bedenken der Finanzverwaltung gegenüber der Anerkennung der steuerlichen Begünstigung einer Lebensversicherung durch und die Finanzverwaltung kann die steuerliche Anerkennung der Lebensversicherung versagen[6].

 

Rz. 1665

[Autor/Stand] Wegen der vom Gesetzgeber in den vergangenen Jahren forcierten steuerlichen Begünstigung von Lebens- und Rentenversicherungen war der Gesetzgeber gleichzeitig stets gefordert, die Anforderungen für eine steuerliche Privilegierung von Lebens- und Rentenversicherungen zur Vermeidung von Missbrauch genau zu definieren. Die gesetzlichen Mindestanforderungen für eine einkommensteuerliche Privilegierung finden sich im Wesentlichen in § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der jeweils geltenden Fassung. Daneben sind bei der Auslegung von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG die jeweils geltenden Verwaltungsanweisungen[8] des BMF zu berücksichtigen.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[3] Letzsch, Steuertip, Beil. zu Nr. 24/15.
[4] Welker, ErbStB 2015, 15 Tz. 3 Nr. 5.
[5] Welker, ErbStB 2015, 15 Tz. 3 Nr. 5; Letzsch, Steuertip, Beil. zu Nr. 24/15.
[6] Welker, ErbStB 2015, 15 Tz. 3 Nr. 5.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[8] Dies sind insb. die Schreiben des BMF v. 22.12.2005 – IV C 1-S IV 2252 - 343/05, BStBl. I 2006, 92, welches durch BMF v. 1.10.2009 – IV C 1-S 2252/07/0001, BStBl. I 2009, 1172, geändert wurde. Seitdem gab es keine Änderungen mehr, vgl. BMF v. 18.1.2016 – IV C 1-S 2252/08/10004 :017; 2015/0468306, BStBl. I 2016, 85, Tz. 5.

b) Einkommensteuer

aa) Versteuerung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG

 

Rz. 1666

[Autor/Stand] Ist der Versicherungsnehmer oder der Bezugsberechtigte in Deutschland steuerpflichtig, sind Erträge aus einer Lebensversicherung mit dem persönlichen Steuersatz des Stpfl. zu versteuern[2], wenn sie gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der jeweils geltenden Fassung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören und das Gesetz keine steuerliche Privilegierung vorsieht.

Für die Frage der steuerlichen Behandlung eines Lebensversicherungsvertrags gelten unterschiedliche Anforderungen je nach Abschlussdatum des Versicherungsvertrags. Ferner muss bzgl. der Privilegierung unterschieden werden hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe Erträge zu versteuern sind (Steuerfreiheit), und hinsichtlich der Frage, wann diese zu versteuern sind (transparente Besteuerung oder intransparente Besteuerung, also Steueraufschub).

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023

bb) Abschluss der Lebensversicherung vor dem 1.1.2005

(1) Allgemeines

 

Rz. 1667

[Autor/Stand] Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung[2] gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen "außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind", sofern sie nicht mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.

Vereinfach ausgedrückt sind damit nach dem Gesetzeswortlaut bei einem Vertragsabschluss einer Lebensversicherung die erwirtschafteten Erträge einkommensteuerfrei[3], wenn die Versicherung vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde. Dies gilt sowohl im Erlebensfall als auch im Todesfall.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[2] § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.d.F. v. 29.12.2003.
[3] Welker, ErbStB 2015, 15 Tz. 2 Nr. 1.

(2) Steuerliche Voraussetzungen

 

Rz. 1668

[Autor/Stand] An die steuerliche Privilegierung von Versicherungsverträgen hat die Finanzverwaltung in Ergänzung bzw. Konkretisierung zu dem bis zum 31.12.2004 geltenden Gesetzeswortlaut zusätzliche Anforderungen[2] gestellt. Der Lebensversicherungsvertrag ist danach nur dann steuerlich privilegiert i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG[3], wenn zusätzlich die folgenden Voraussetzungen[4] erfüllt sind:

  1. Es besteht eine Lebensversicherung gegen laufende Beitragszahlung, wobei die Beitragszahlungsdauer kürzer sein darf als die Vertragsdauer, nicht jedoch der Zahlung e...

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