Rz. 1131.10

[Autor/Stand] Neben einer vorsätzlichen Anknüpfungstat setzt die Einziehung von Gegenständen nach § 74 Abs. 1 StGB voraus, dass diese durch ein Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht (producta sceleris, Tatprodukte) oder zur Begehung bzw. Vorbereitung der Tat gebraucht oder bestimmt gewesen sind (instrumenta sceleris, Tatmittel)[2]. Die Einziehung ist dabei in das Ermessen des Gerichts gestellt und nur zulässig, wenn die Steuerstraftat vollendet oder in strafbarer Weise versucht worden ist. Gegenstand der Einziehung im Steuerstrafrecht kann eine Sache oder ein Recht sein. Producta sceleris i.S.d. § 74 Abs. 1 Alt. 1 StGB sind nur Gegenstände, die unmittelbar durch die Tat entstanden sind[3]. Praktisch denkbar wäre dies im Steuerstrafrecht allenfalls bei Erlösen aus dem Verkauf geschmuggelter Sachen. Indes ist hier wegen der Zwischenverfügung des Täters eine Unmittelbarkeit nicht gegeben[4]. Tatprodukt ist beispielsweise die gefälschte Urkunde. § 74 Abs. 1 Alt. 1 StGB hat im Steuerstrafrecht keine praktische Bedeutung[5] (zum Anwendungsbereich des § 74 Abs. 1 Alt. 2 StGB vgl. § 375 Rz. 52).

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[2] Vgl. Eser/Schuster in Schönke/Schröder30, § 74 StGB Rz. 5 ff.; Fischer66, § 74 StGB Rz. 5 ff.
[3] Eser/Schuster in Schönke/Schröder30, § 74 StGB Rz. 7.
[4] Vgl. RG v. 30.1.1920 – II 682/19, RGSt 54, 223 f. betr. § 259 StGB.
[5] So auch Joecks in JJR8, § 375 AO Rz. 43.

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