Rz. 1130.4

[Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017[2] wurde die Richtlinie 2014/42/EU in innerstaatliches Recht umgesetzt. Dabei verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, das Recht der Vermögensabschöpfung zu vereinfachen, die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten zu erleichtern und die nachträgliche Abschöpfung von Vermögensgegenständen zu ermöglichen[3]. Die wichtigsten Änderungen lassen sich überblicksartig wie folgt zusammenfassen:

  • Die bislang bestehende Differenzierung zwischen "Verfall" und "Einziehung" wird durch den einheitlichen Begriff der "Einziehung" ersetzt. Der Begriff der Einziehung umfasst nunmehr Taterträge (§ 73 StGB) sowie Tatprodukte, Tatmittel und Tatobjekte (§ 74 StGB).
  • Die Härteklausel (§ 73c StGB a.F.) wurde gestrichen. Unbillige Härten können jetzt (nur noch) im Vollstreckungsverfahren Berücksichtigung finden (§ 459g Abs. 5 Satz 1 StPO).
  • Die Opferentschädigung wurde grundlegend neu geregelt. Durch die ersatzlose Streichung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. kann die Einziehung auch bei Straftaten zum Nachteil individuell Verletzter erfolgen.
  • Das Bruttoprinzip wird beibehalten, jedoch stärker "verbotsnormbezogen" ausgestaltet (§ 73 Abs. 1, § 73d StGB). Bestimmte Posten sind abzugsfähig.
  • Die erweiterte Einziehung ist künftig aufgrund jedweder Straftat möglich (§ 73a StGB).
  • Bei einem Verfahren wegen des Verdachts einer Katalogtat i.S.d. § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB sollen Gegenstände, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren, auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann.
  • Strafprozessual wird die spätere Vollstreckung durch eine Soll-Regelung in Bezug auf die Sicherstellung von Gegenständen im Sinne gebundenen Ermessens, in der Wirkung also verpflichtend, geregelt.
  • Im Vollstreckungsverfahren erfolgt eine Auskehrung der Vermögenswerte durch die Staatsanwaltschaft, wenn diese ausreichen, um alle Verletzten aus der Straftat/den Straftaten vollständig zu befriedigen. Ansonsten (Mangelfälle) findet eine Verteilung im Insolvenzverfahren nach den dortigen Maßgaben statt.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[2] BGBl. I 2017, 872.
[3] BT-Drucks. 18/9525, 48.

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