Rz. 883

[Autor/Stand] Ein Gesetz, das nur hilfsweise gelten soll, wenn kein anderes Strafgesetz eingreift, tritt zurück. So wird etwa wegen versuchter Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 2 AO, §§ 22, 23 StGB (s. Rz. 690 ff.) nicht bestraft, wenn dieser Versuch zur Vollendung geführt hat und der Täter wegen des vollendeten Delikts verantwortlich ist. Gleiches gilt für das Verhältnis vom abstrakten zum konkreten Gefährdungsdelikt und für dessen Verhältnis zum Verletzungsdelikt, was etwa für die Steuergefährdung nach 379 AO im Verhältnis zur Steuerhinterziehung deutlich ist (s. auch § 379 Rz. 618 ff.). Ein Rückgriff auf die subsidiäre Vorschrift ist aber dann nicht ausgeschlossen, wenn die Gefährdung des geschützten Rechtsguts (d.h. der einzelnen Steuerart) über die eingetretene Verletzung hinausgeht. Die Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) an einer Straftat geht (trotz der identischen Strafandrohung für den Anstifter in § 26 StGB) in der täterschaftlichen Begehung auf und wird verdrängt. Beihilfe ist wiederum subsidiär gegenüber der Anstiftung[2]. Der subsidiäre Charakter kann auch ausdrücklich im Gesetz durch eine sog. Subsidiaritätsklausel geregelt sein. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die im anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann jedoch erkannt werden (§ 21 Abs. 1 OWiG).

 

Rz. 884

[Autor/Stand] Zur Frage des Wiederauflebens der verdrängten Gefährdungstatbestände der §§ 379–382 AO im Falle einer rechtswirksamen Selbstanzeige nach §§ 371, 378 Abs. 3 AO s. im Einzelnen § 379 Rz. 595 ff. und § 380 Rz. 54 ff.; bzgl. der verdrängten Sondertatbestände der §§ 26b, 26c UStG s. unten Rz. 891 ff.

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[2] Vgl. Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder30, Vorbem. §§ 52 ff. StGB Rz. 120.
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020

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